TE OGH 2003/4/8 10ObS113/03w

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Romana M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 2002, GZ 8 Rs 144/02h-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Jänner 2002, GZ 33 Cgs 161/01k-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird als nichtig aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revisionskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin vom 1. 3. 2001 bis 28. 2. 2003 eine befristete Berufsunfähigkeitspension zu gewähren.

In ihrer Berufung gegen dieses Urteil, in der sie eine unbefristete Gewährung der Berufsunfähigkeitspension anstrebt, stellte die Klägerin ausdrücklich den Antrag, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (§ 492 Abs 1 ZPO).In ihrer Berufung gegen dieses Urteil, in der sie eine unbefristete Gewährung der Berufsunfähigkeitspension anstrebt, stellte die Klägerin ausdrücklich den Antrag, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (Paragraph 492, Absatz eins, ZPO).

Das Berufungsgericht wies zunächst die Berufung als unzulässig zurück.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. Oktober 2002, 10 ObS 307/02y, wurde der Beschluss des Berufungsgerichtes aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufgetragen.

Das Berufungsgericht entschied über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung und gab ihr nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund berechtigt.

Wurde von einer Partei eine mündliche Berufungsverhandlung (nach § 492 Abs 1 ZPO) beantragt, trotz eines solchen Antrages eine solche jedoch nicht abgehalten, so wird nach herrschender Auffassung der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erfüllt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 477; RZ 1990/18; RZ 1993/80; SSV-NF 7/53; 2 Ob 78/97b; 8 Ob 373/97d ua; RIS-Justiz RS0042118 und 0042245). Eine solche Vorgangsweise hat also die Nichtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zur Folge, welche nur dann unter Umständen unbeachtet bleiben könnte, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwerte (RS0042208), wovon hier jedoch schon auf Grund des ausdrücklich darauf hinweisenden Rechtsmittels nicht ausgegangen werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 8 ObA 373/97d nicht veranlasst gesehen, von dieser - bereits jahrzehntelang herrschenden (SZ 7/388; SZ 10/80 uva) - Rechtsansicht aus der Erwägung abzugehen, dass man ihr allenfalls entgegenhalten könnte, dass sich der Berufungswerber bereits schriftlich äußern konnte und in der mündlichen Berufungsverhandlung kein neues Vorbringen mehr erstatten kann, sodass er durch deren Nichtabhaltung nur insoweit beschwert ist, als er gehindert war, seine Berufungsausführungen nochmals - eventuell unter Setzung besonderer Schwerpunkte - dem Berufungssenat mündlich zu erläutern. Hieran ist auch weiterhin - nicht zuletzt wegen der essentiellen Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess (hiezu ausführlich Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 MRK durch die Rechtsmittelgerichte, JBl 1995, 623 ff) - festzuhalten (vgl 7 Ob 131/00s).Wurde von einer Partei eine mündliche Berufungsverhandlung (nach Paragraph 492, Absatz eins, ZPO) beantragt, trotz eines solchen Antrages eine solche jedoch nicht abgehalten, so wird nach herrschender Auffassung der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erfüllt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 477 ;, RZ 1990/18; RZ 1993/80; SSV-NF 7/53; 2 Ob 78/97b; 8 Ob 373/97d ua; RIS-Justiz RS0042118 und 0042245). Eine solche Vorgangsweise hat also die Nichtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zur Folge, welche nur dann unter Umständen unbeachtet bleiben könnte, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwerte (RS0042208), wovon hier jedoch schon auf Grund des ausdrücklich darauf hinweisenden Rechtsmittels nicht ausgegangen werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 8 ObA 373/97d nicht veranlasst gesehen, von dieser - bereits jahrzehntelang herrschenden (SZ 7/388; SZ 10/80 uva) - Rechtsansicht aus der Erwägung abzugehen, dass man ihr allenfalls entgegenhalten könnte, dass sich der Berufungswerber bereits schriftlich äußern konnte und in der mündlichen Berufungsverhandlung kein neues Vorbringen mehr erstatten kann, sodass er durch deren Nichtabhaltung nur insoweit beschwert ist, als er gehindert war, seine Berufungsausführungen nochmals - eventuell unter Setzung besonderer Schwerpunkte - dem Berufungssenat mündlich zu erläutern. Hieran ist auch weiterhin - nicht zuletzt wegen der essentiellen Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess (hiezu ausführlich Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs iSd Artikel 6, MRK durch die Rechtsmittelgerichte, JBl 1995, 623 ff) - festzuhalten vergleiche 7 Ob 131/00s).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E69215 10ObS113.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00113.03W.0408.000

Dokumentnummer

JJT_20030408_OGH0002_010OBS00113_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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