TE OGH 2005/9/22 2Ob260/04f

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Veröffentlicht am 22.09.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Thomas T*****, 2.) Andrea T*****, 3.) mj Katharina T*****, und 4.) mj Daniel T*****, alle vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft, 1020 Wien, Praterstern 3 (bisher: Österreichische Bundesbahnen, Claudiastraße 2, 6020 Innsbruck), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Zahlung von EUR 205.449,70 sA an den Erstkläger, Zahlung einer monatlichen Rente von EUR 1.002,35 an den Erstkläger sowie wegen Feststellung hinsichtlich aller Kläger (Streitinteresse EUR 40.000,--), infolge der Revisionen des Erstklägers und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Juli 2004, GZ 3 R 72/04v-52, womit infolge der Berufungen des Erstklägers und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Februar 2004, GZ 15 Cg 211/02k-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger die mit EUR 2.833,70 (darin enthalten EUR 472,28 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Erstkläger ist schuldig, der beklagten Partei mit EUR 938,85 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger ist der Ehemann der Zweitklägerin sowie Vater der Drittklägerin und des Viertklägers.

Die Beklagte betreibt - auch auf der Strecke zwischen Bregenz und Innsbruck - ein Eisenbahnunternehmen.

Am 22. 9. 2001 bestieg der Erstkläger - im Besitz einer gültigen Fahrkarte - nach dem Besuch eines Fußballspieles in Bregenz einen Reisezug der Beklagten für eine Fahrt nach Innsbruck. Während der Fahrt stürzte er bei Bahnkilometer 126,3 aus dem Zug, wodurch er am Körper schwer verletzt wurde. Auf Grund der dadurch bewirkten Folgen ist der Erstkläger auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Er erlitt unstrittig in der Zeit bis zum 31. 12. 2020 einen Verdienstentgang von (mtl) EUR 2.500,--; an Heilungskosten sind ihm EUR 3.977,10 entstanden.

Der Kläger begehrte im erstinstanzlichen Verfahren Zahlung von EUR 205.449,70 (darin EUR 200.000,-- Schmerzengeld) und weiters die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm ab dem Schluss der Verhandlung erster Instanz (5. 12. 2003) eine monatliche Verdienstentgangsrente von EUR 1.002,35 zu bezahlen. Alle vier Kläger begehrten die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfall des Erstklägers.

Der Erstkläger sei unter nicht klärbaren Umständen aus dem fahrenden Zug gestürzt, weshalb die Beklagte als Betriebsunternehmerin der Eisenbahn nach den Bestimmungen des EKHG für die Schäden der Kläger zu haften habe. Mangels Klärbarkeit der wesentlichen Umstände des Unfalles sei der Beklagten ein Freibeweis nach § 9 EKHG verwehrt. Die Beklagte und deren Bediensteten hätten nicht jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, weil sie für den Transport der Fußballfans - insbesondere hinsichtlich der Sicherung der Außentüren - veraltete und nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Wagen eingesetzt habe; es sei daher wahrscheinlich, dass der Erstkläger während der Fahrt als Folge der damit verbundenen Standunsicherheit unabsichtlich gegen eine Außentüre gefallen sei und diese dadurch unabsichtlich geöffnet habe; unter Berücksichtigung des besonnenen Wesens des Erstklägers sei auszuschließen, dass er die Außentüre absichtlich geöffnet habe. Es gebührten ihm auf Grund der schwerwiegenden Unfallsfolgen Schmerzengeld von EUR 200.000,--, sowie Verdienstentgang und Heilungskosten. Da der Erstkläger unfallsbedingt auf Dauer arbeitsunfähig sei, schulde ihm die Beklagte ab Schluss der Verhandlung erster Instanz unter Berücksichtigung seines zur Unfallzeit erzielten Einkommens und einer seit Sommer 2003 bezogenen Arbeitsunfähigkeitspension von EUR 1.100,-- eine monatliche Verdienstentgangsrente von EUR 1.002,35. Auf Grund der Gefahr künftiger Schäden aller Kläger aus dem Unfall bestehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Beim Unfall des Erstklägers habe es sich um ein für sie unabwendbares Ereignis im Sinn des § 9 EKHG gehandelt. Da auf Grund der Bauweise der zum Transport der rund 200 bis 300 Personen umfassenden Gruppe von Fußballfans eingesetzten Wagen ein unabsichtliches Öffnen einer Außentüre auszuschließen sei, sei zwingend anzunehmen, dass entweder der Erstkläger oder ein Mitreisender die Außentüre, durch welche der Erstkläger während der Fahrt auf den Bahnkörper gestürzt sei, bewusst - aus welchem Grund auch immer - geöffnet habe. Ein derartiges Verhalten sei der Beklagten nicht zurechenbar und für sie auch bei Einsatz modernster Wagen nicht vermeidbar. Die für den Transport der Fußballfans eingesetzten Wagen seien technisch einwandfrei gewesen. Ein Einsatz moderner ausgerüsteter Wagen seien der Beklagten wegen der mit jedem Transport einer größeren Gruppe von Fußballfans verbundenen Gefahr erheblicher Beschädigungen nicht zumutbar gewesen. Zur Verminderung dieser Gefahr und Vermeidung von Ausschreitungen seien mehrere Exekutivbeamte beigezogen worden. Die Beklagte habe jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet. Das Schmerzengeldbegehren des Erstklägers sei überhöht; sein Begehren auf Zahlung einer Verdienstentgangsrente sei unberechtigt. Dem Feststellungsbegehren der Zweitklägerin, der Drittklägerin und des Viertklägers werde nicht nur der Einwand mangelnder Aktivlegitimation, sondern auch entgegengehalten, dass selbst im Falle eines Durchdringens des Erstklägers mit dessen Klagebegehren in absehbarer Zeit ein subsidiärer Anspruch der Unterhaltsberechtigten nicht erkennbar sei.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 156.477,10 sA sowie zur Zahlung einer monatlich Verdienstentgangsrente von EUR 677,59 ab 5. 12. 2003. Ein Zahlungsmehrbegehren von EUR 48.972,60 wurde ebenso wie ein Rentenmehrbegehren abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beklagte dem Erstkläger auch für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 22. 9. 2001 zu haften habe, wobei die Haftung der Beklagten jedoch mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG beschränkt sei. Weiters erkannte das Erstgericht zu Recht, dass die Beklagte der Zweitklägerin, der Drittklägerin und dem Viertkläger für jeden künftigen unfallsbedingten „aus Unterhaltsschäden" entstehenden Schaden zu haften habe, wobei auch diese Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG beschränkt werde.

Das Erstgericht traf noch folgende weitere - wesentliche - Feststellungen. Zum Fußballspiel zwischen dem FC Tirol und SW Casino Bregenz am 22. 9. 2001 reisten zahlreiche Fans des FC Tirol mit dem Zug nach Bregenz. Ein Teil dieser Fans ist in der Fangruppe „Verrückte Köpfe" organisiert. Die Beklagte meldet, sobald ihr bekannt wird, dass Fußballfans per Zug zu einem Fußballspiel zureisen wollen, dies umgehend an die Sicherheitsbehörden weiter. Die Sicherheitsbehörden organisieren daraufhin einen für die Beklagte kostenlosen Begleitschutz und geben ihr die Empfehlung, älteres Wagenmaterial für die Fahrt zu verwenden, weil allenfalls hohe Sachschaden am neuen Wagenmaterial entsteht. Die Sicherheitsbehörde entscheidet auch, wieviel Exekutivbeamte für die jeweilige Fahrt eingesetzt werden; die Beklagte hat darauf keinen Einfluss. Für die Fahrt am 22. 9. 2001 reservierte die Beklagte vier Reisezugwagen, die in Bregenz an einen Eurocityzug angehängt wurden. Die Verbindungstür zwischen den letzten vier Wagen und den vorderen Wagen des Zuges war versperrt und wurde von Exekutionsbeamten gesichert. Während der Fahrt befanden sich acht Exekutivbeamte und ein Zugbegleiter in den vier letzten Wagen. Beim Einsteigen der Fans am Bahnhof Bregenz kam es zu wüsten tumultartigen Szenen. Wo sich die acht Exekutivbeamten in den hinteren Wagen aufgehalten haben, konnte nicht festgestellt werden. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, ob und in welchen Abständen von diesen Beamten Kontrollgänge durch die Wagen durchgeführt wurden.

Der Erstkläger, der eine gültige Fahrkarte für die Rückreise von Bregenz nach Innsbruck besaß, saß zusammen mit zwei Begleitern in einem der letzten vier Wagen, wobei nicht festgestellt werden konnte, in welchem. Nach Abfahrt des Zuges aus dem Bahnhof Bludenz verließ er einige Minuten später seinen Sitzplatz und entfernte sich mit der Bemerkung, er müsse auf die Toilette. Ungefähr 10 Minuten nach Abfahrt des Zuges stürzte der Erstkläger bei Kilometer 126,3 durch eine Tür auf den Bahnkörper. Der Zug hielt dabei eine Geschwindigkeit von ca 70 km/h ein. An der Unfallsstelle kam es zu keinen besonderen auffälligen Bewegungen der Wagen. Ein Öffnen der Türen durch einen Sturz des Erstklägers gegen diese ist ausgeschlossen. Die Außentüren lassen sich nur durch ein bewusstes Manipulieren des Türöffnungsmechanismusses öffnen. Alle Außentüren samt den Schließmechanismen waren voll funktionsfähig und litten an keinen Defekten. Die Türmechanismen der für den Transport eingesetzten Wagen entsprachen den Sicherheitsbestimmungen.

Der Erstkläger wies zum Unfallszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,05 und 1,06 Promille auf. Der genaue Alkoholisierungsgrad konnte nicht festgestellt werden. Er erlitt beim Sturz aus dem Zug ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom über der rechten Hemisphäre und einem traumatischen Hirnödem. Nunmehr besteht im Bereich seiner kognitiven Fähigkeiten eine Einschränkung in Form eines leichten psychoorganischen Syndroms. Die motorischen Beeinträchtigungen des Erstklägers sind derart massiv, dass er als voller Pflegefall einzustufen ist. Es ist ihm nicht möglich, ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl zu wechseln oder selbständig einige Schritte zu gehen. Er ist nicht in der Lage, einfachste Verrichtungen wie Rasieren, Zähneputzen oder auf die Toilette zu gehen. Alle vier Extremitäten sind gelähmt. Diese massiven motorischen Beeinträchtigungen werden vom Erstkläger kognitiv voll erfasst und als solche empfunden. Er ist auch nicht in der Lage, ein verständliches Wort zu äußern. Es besteht sowohl Harn- als auch Stuhlinkontinenz. Die Sehfähigkeit ist eingeschränkt, weil der Erstkläger Doppelbilder sieht. Ein Wiedereintritt des Erstklägers ins Erwerbsleben ist ausgeschlossen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, den Klägern sei der ihnen obliegende Beweis, der Unfall habe sich beim Betrieb der Eisenbahn der Beklagten ereignet, gelungen. Die Unklarheit über die wesentlichen Umstände des Unfallherganges falle der Beklagten als Betriebsunternehmerin zur Last, der - schon wegen der Unaufklärbarkeit des Unfallsherganges - der Nachweis der für eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG erforderlichen Voraussetzungen nicht gelungen sei. Es sei zwar möglich, aber nicht erwiesen, dass der Kläger selbst die Außentür geöffnet habe und aus eigener Unachtsamkeit durch diese gestürzt sei. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass ein Dritter die Tür geöffnet und den Kläger durch die geöffnete Tür aus dem fahrenden Zug gestoßen habe. Weiters sei möglich, dass die Außentür durch einen Dritten unmittelbar nach der Abfahrt des Zuges aus dem Bahnhof Bludenz geöffnet worden sei, dann etwa 10 Minuten lang unbemerkt offen gestanden sei und dass der Kläger bei seinem Versuch, die Toilette zu erreichen, auf Grund der Bewegungen des fahrenden Zuges durch die offen stehende Außentür auf den Bahnkörper gestürzt sei. Unter Berücksichtigung der die Beklagte nach § 9 EKHG treffenden Beweislast sei von der letzterwähnten - für den Kläger günstigsten - Möglichkeit auszugehen, weshalb eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG zu verneinen sei. Unter Berücksichtigung der Unaufklärbarkeit der wesentlichen Umstände des Unfallsherganges sei der Beklagten auch der Beweis von Umständen, aus welchen ein Mitverschulden des Erstklägers ableitbar wäre, nicht gelungen.

Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von EUR 150.000,-- als angemessen. Neben dem Verdienstentgang habe die Beklagte auch die Heilungskosten zu ersetzen.

Zur Entscheidung über das Rentenbegehren führte das Erstgericht aus, dass dem Erstkläger unter Berücksichtigung seiner Arbeitsunfähigkeitspension ein monatlicher Verdienstentgang von EUR 926,36 entstanden sei. Unter Berücksichtigung des dem Erstkläger zuerkannten Kapitalsbetrages von EUR 156.477,10 was gerundet 53,59 % des in § 15 Abs 1 Z 1 EKHG festgesetzten Haftungshöchstbetrages entspreche, sei in Anwendung des § 15 Abs 2 EKHG der in § 15 Abs 1 Z 2 EKHG für den jährlichen Rentenbetrag festgesetzte Höchstbetrag von EUR 17.520,-- zu kürzen. Dem Erstkläger stünden zur Abgeltung seines unfallsbedingten Verdienstentganges daher lediglich EUR 8.131,03 zur Verfügung, weshalb ihm eine monatliche Verdienstentgangsrente von EUR 677,59 zustehe.Zur Entscheidung über das Rentenbegehren führte das Erstgericht aus, dass dem Erstkläger unter Berücksichtigung seiner Arbeitsunfähigkeitspension ein monatlicher Verdienstentgang von EUR 926,36 entstanden sei. Unter Berücksichtigung des dem Erstkläger zuerkannten Kapitalsbetrages von EUR 156.477,10 was gerundet 53,59 % des in § 15 Abs 1 Z 1 EKHG festgesetzten Haftungshöchstbetrages entspreche, sei in Anwendung des § 15 Abs 2 EKHG der in § 15 Abs 1 Ziffer 2, EKHG für den jährlichen Rentenbetrag festgesetzte Höchstbetrag von EUR 17.520,-- zu kürzen. Dem Erstkläger stünden zur Abgeltung seines unfallsbedingten Verdienstentganges daher lediglich EUR 8.131,03 zur Verfügung, weshalb ihm eine monatliche Verdienstentgangsrente von EUR 677,59 zustehe.

Das vom Erstkläger und der Beklagten angerufene Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es gab dem - im Berufungsverfahren auf EUR 198.972,60 sA eingeschränkten - Schmerzengeldbegehren zur Gänze statt und verpflichtete die Beklagte, dem Erstkläger bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von EUR 432,74 zu bezahlen. Die Haftung der Beklagten für künftige Schäden des Erstklägers bzw für künftige Unterhaltsschäden der Zweitklägerin, der Drittklägerin und des Viertklägers beschränkte es mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG. Das Berufungsgericht übernahm die Urteilsannahme des Erstgerichtes, die wesentlichen Umstände des Unfalles seien nicht klärbar.

Rechtlich erörterte es nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 1 und 9 EKHG, die im § 9 Abs 1 EKHG vorkommenden Begriffe „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" umfassten technische Defekte der Eisenbahn. Solche seien aber nicht bereits dann zu unterstellen, wenn - wie hier - Reisezugwagen nicht dem neuesten Stand der Technik solcher Wagen entsprächen. Es genüge, dass ein derartiger Waggon unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entsprochen habe, was hier zutreffe.Rechtlich erörterte es nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 1 und 9 EKHG, die im § 9 Absatz eins, EKHG vorkommenden Begriffe „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" umfassten technische Defekte der Eisenbahn. Solche seien aber nicht bereits dann zu unterstellen, wenn - wie hier - Reisezugwagen nicht dem neuesten Stand der Technik solcher Wagen entsprächen. Es genüge, dass ein derartiger Waggon unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entsprochen habe, was hier zutreffe.

Da sich der Unfall des Erstklägers beim Betrieb im Sinn des § 1 EKHG ereignet habe, sei es Sache der Beklagten, die eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG begründenden Umstände zu beweisen. Dieser Beweis sei der Beklagten schon deshalb nicht gelungen, weil die Ursache und sonstige wesentliche Umstände des Sturzes des Erstklägers nicht klärbar gewesen seien. Nicht aufklärbare Ungewissheiten über wesentliche Einzelheiten eines Unfallsherganges gingen im Falle eines Unfalles beim Betrieb einer Eisenbahn zu Lasten des Betriebsunternehmers. Auch Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG verursacht worden sei, gingen zu Lasten des Betriebsunternehmers. Bei mehreren möglichen Versionen eines Unfallsgeschehens sei für den Betriebsunternehmer jeweils von den ungünstigsten Voraussetzungen auszugehen.Da sich der Unfall des Erstklägers beim Betrieb im Sinn des § 1 EKHG ereignet habe, sei es Sache der Beklagten, die eine Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, EKHG begründenden Umstände zu beweisen. Dieser Beweis sei der Beklagten schon deshalb nicht gelungen, weil die Ursache und sonstige wesentliche Umstände des Sturzes des Erstklägers nicht klärbar gewesen seien. Nicht aufklärbare Ungewissheiten über wesentliche Einzelheiten eines Unfallsherganges gingen im Falle eines Unfalles beim Betrieb einer Eisenbahn zu Lasten des Betriebsunternehmers. Auch Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG verursacht worden sei, gingen zu Lasten des Betriebsunternehmers. Bei mehreren möglichen Versionen eines Unfallsgeschehens sei für den Betriebsunternehmer jeweils von den ungünstigsten Voraussetzungen auszugehen.

Im vorliegenden Fall sei möglich, aber nicht erwiesen, dass der Kläger selbst die Außentüre geöffnet habe bzw dass er im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung durch einen Dritten auch durch die - von wem auch immer - geöffnete Außentür gestoßen worden sei. Möglich sei aber auch, dass ein Dritter zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Abfahrt des Zuges und dem Zeitpunkt, als der Erstkläger den Bereich der Außentür erreicht habe, diese geöffnet habe und der Kläger als Folge der bei einem mit etwa 70 km/h fahrenden Zug stets auftretenden Bewegungen und der dadurch bewirkten Standunsicherheit ins Freie gestürzt sei. In diesem - für den Erstkläger günstigsten - Fall wäre es ein Unfall auf eine durch das Verhalten eines Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG zurückzuführen. Eine offen stehende Außentüre eines mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h fahrenden Reisezuges bewirke für einen in den Nahebereich dieser Tür gelangenden Fahrgast eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG. Der Beklagten sei auch ein Beweis von Umständen aus welchen ein Mitverschulden des Klägers ableitbar werde, angesichts der Möglichkeit, dass der Erstkläger Opfer eines oder mehrerer Gewalttäter geworden sei, nicht gelungen.

Die Verdienstentgangsrente sei mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Erstklägers zu befristen, weil Umstände, dass er auch nach diesem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, weder behauptet noch bewiesen worden seien.

Zur Berufung des Erstklägers führte es aus, die unfallsbedingten Verletzungen rechtfertigten ein global bemessenes Schmerzengeld von EUR 198.972,60.

Mit dem Zuspruch eines Kapitalhauptsachenbetrages von EUR 205.449,70 sei der in § 15 Abs 1 Z 1 EKHG festgesetzte Höchstbetrag von EUR 292.000,-- zu gerundet 70,36 % ausgeschöpft. In diesem Ausmaß sei auch der in § 15 Abs 1 Z 2 EKHG festgesetzte jährliche Rentenbetrag von EUR 17.520,-- auf jährlich EUR 5.192,93 zu kürzen.Mit dem Zuspruch eines Kapitalhauptsachenbetrages von EUR 205.449,70 sei der in § 15 Abs 1 Z 1 EKHG festgesetzte Höchstbetrag von EUR 292.000,-- zu gerundet 70,36 % ausgeschöpft. In diesem Ausmaß sei auch der in § 15 Absatz eins, Ziffer 2, EKHG festgesetzte jährliche Rentenbetrag von EUR 17.520,-- auf jährlich EUR 5.192,93 zu kürzen.

Der Anregung des Erstklägers, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG zu beantragen, die Bestimmungen des § 15 Abs 1 und 2 EKHG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig aufzuheben, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt.Der Anregung des Erstklägers, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG zu beantragen, die Bestimmungen des § 15 Absatz eins und 2 EKHG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig aufzuheben, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr eines mit einer geöffneten Außentür unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h fahrenden Reisezuges aber auch zur Frage der Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität einer durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder des Tieres ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr nicht vorliege.

Der Erstkläger bekämpft dieses Urteil insoweit, als ihm lediglich eine monatliche Rente von EUR 432,74 anstelle der begehrten Rente von EUR 1.002,35 zugesprochen wurde. Er regt an, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG zu beantragen, die Bestimmungen des § 15 Abs 1 und Abs 2 EKHG wegen der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig aufzuheben und begehrt nach Stellung dieses Gesetzesprüfungsantrages die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne seines Anfechtungsumfanges.Der Erstkläger bekämpft dieses Urteil insoweit, als ihm lediglich eine monatliche Rente von EUR 432,74 anstelle der begehrten Rente von EUR 1.002,35 zugesprochen wurde. Er regt an, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG zu beantragen, die Bestimmungen des § 15 Abs 1 und Absatz 2, EKHG wegen der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig aufzuheben und begehrt nach Stellung dieses Gesetzesprüfungsantrages die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne seines Anfechtungsumfanges.

Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren insgesamt abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Erstkläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Beklagte beantragt die Revision des Erstklägers zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Erstkläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Bestimmung des § 15 Abs 2 EKHG, wonach der in § 15 Abs 1 Z 2 festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalhöchstbetrag ausmache, zu reduzieren sei, führe zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierungen, weil derjenige, der zufällig einen Schaden als Kapitalschaden erleide, erheblich besser gestellt sei, als derjenige, der sowohl einen derartigen Kapitalsschaden als auch einen solchen der durch eine Rente abzudecken sei. Diese Bestimmung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.Der Erstkläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Bestimmung des § 15 Abs 2 EKHG, wonach der in § 15 Abs 1 Ziffer 2, festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalhöchstbetrag ausmache, zu reduzieren sei, führe zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierungen, weil derjenige, der zufällig einen Schaden als Kapitalschaden erleide, erheblich besser gestellt sei, als derjenige, der sowohl einen derartigen Kapitalsschaden als auch einen solchen der durch eine Rente abzudecken sei. Diese Bestimmung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Dazu ist auszuführen:

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 2 Ob 150/00y (ZVR 2001/19; vgl Danzl EKHG7 459) mit dem verfassungsrechtlichen Einwand eines Klägers zu befassen und darauf ausdrücklich verwiesen, dass er bereits zahlreiche Entscheidungen betreffend die Höchstbeträge des EKHG getroffen habe, ohne Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung zu haben. Auch der Verfassungsgerichtshof hält es selbst für Fälle leichter Fahrlässigkeit nicht für unsachlich, dass der Gesetzgeber in Bestimmungen des LuftverkehrsG die Haftung (aus einem Beförderungsvertrag) durch Festlegung eines Höchstbetrages (und Ausschluss von Schmerzengeld) beschränkt (G 174/01). Die Festlegung von Haftungshöchstbeträgen ist für die Gefährdungshaftung ein - trotz rechtspolitischer Bedenken (Koziol Haftpflichtrecht3 Rz 6/25) - charakteristisches Merkmal, mit dem der Gesetzgeber ein Gegengewicht dazu schaffen wollte, dass es sich bei der Gefährdungshaftung wegen des Fehlens von Rechtswidrigkeit und Verschulden um einen schwächeren Haftungsgrund handelt (Schauer in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 15, 16 EKHG). Dass die durch § 15 Abs 2 EKHG angeordnete vorrangige Befriedigung von Kapitalbeträgen eine Kürzung von Rentenzahlungen bewirkt, ist darin begründet, dass überhaupt Haftungshöchstbeträge bei Gefährdungshaftung bestehen. Der erkennende Senat vermag aber auch in der vorrangigen Befriedigung von Kapitalforderungen, die zu einer Kürzung der Rentenzahlungen führt, keine unsachliche Differenzierung erkennen.Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 2 Ob 150/00y (ZVR 2001/19; vergleiche Danzl EKHG7 459) mit dem verfassungsrechtlichen Einwand eines Klägers zu befassen und darauf ausdrücklich verwiesen, dass er bereits zahlreiche Entscheidungen betreffend die Höchstbeträge des EKHG getroffen habe, ohne Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung zu haben. Auch der Verfassungsgerichtshof hält es selbst für Fälle leichter Fahrlässigkeit nicht für unsachlich, dass der Gesetzgeber in Bestimmungen des LuftverkehrsG die Haftung (aus einem Beförderungsvertrag) durch Festlegung eines Höchstbetrages (und Ausschluss von Schmerzengeld) beschränkt (G 174/01). Die Festlegung von Haftungshöchstbeträgen ist für die Gefährdungshaftung ein - trotz rechtspolitischer Bedenken (Koziol Haftpflichtrecht3 Rz 6/25) - charakteristisches Merkmal, mit dem der Gesetzgeber ein Gegengewicht dazu schaffen wollte, dass es sich bei der Gefährdungshaftung wegen des Fehlens von Rechtswidrigkeit und Verschulden um einen schwächeren Haftungsgrund handelt (Schauer in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 15, 16 EKHG). Dass die durch § 15 Abs 2 EKHG angeordnete vorrangige Befriedigung von Kapitalbeträgen eine Kürzung von Rentenzahlungen bewirkt, ist darin begründet, dass überhaupt Haftungshöchstbeträge bei Gefährdungshaftung bestehen. Der erkennende Senat vermag aber auch in der vorrangigen Befriedigung von Kapitalforderungen, die zu einer Kürzung der Rentenzahlungen führt, keine unsachliche Differenzierung erkennen.

Zur Revision der Beklagten.

In diesem Rechtsmittel wird ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes und den Ausführungen des Berufungsgerichtes drei mögliche Sachverhaltsvarianten verblieben. Entweder habe der Erstkläger die Tür (etwa zwecks Verrichtung der Notdurft) selbst geöffnet und sei dabei hinausgestürzt oder sei der Erstkläger von einem oder mehreren Dritten aus dem Zug geworfen worden bzw habe ein Dritter die Türe geöffnet, welche in der Folge eine zeitlang (bis zu 10 Minuten) offen gestanden sei und der Erstkläger sei als Folge einer durch Bewegungen während der Fahrt des Zuges bewirkten Standunsicherheit durch die geöffnete Tür ins Freie gestürzt. Bei den ersten beiden Varianten handle es sich unabwendbare Ereignisse im Sinne des § 9 EKHG, für welche die Beklagte nicht hafte. Die letzte Variante (offen stehender Waggontür) stelle noch keine außergewöhnliche Betriebsgefahr dar. Selbst wenn man das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr bejahen wolle, sei daraus für den Kläger nichts gewonnen, weil diese vom beweispflichtigen Kläger infolge der Negativfeststellung nicht unter Beweis gestellt worden sei.

Im Übrigen sei auch bei Bejahung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr dem Kläger ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten.

Vorweg ist festzuhalten, dass nach den auch vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Erstgerichtes nicht festgestellt werden konnte, warum der Erstkläger aus dem Zug stürzte. Die wesentlichen Umstände des Unfallsherganges war daher nicht klärbar.

Nach § 1 EKHG ist bei Tötung oder Verletzung eines Menschen beim Betrieb einer Eisenbahn der daraus entstehende Schade zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist gemäß § 9 Abs 1 EKHG dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges beruhte. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist, sowohl der Betriebsunternehmer oder Halter als auch die mit Willen des Betriebsunternehmers oder Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (§ 9 Abs 2 EKHG).

Die Beklagte stellt zunächst nicht in Abrede, dass sich der Unfall „beim Betrieb" ihrer Eisenbahn im Sinn des § 1 EKHG ereignet hat. Sie kann sich daher von der Haftung nach den Vorschriften des EKHG nur dann befreien, wenn sie unter Beweis stellt, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt (Koziol, Haftpflichtrecht3 Rz 16/20 RIS-Justiz RS0058926). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist bei mehreren möglichen Versionen des Unfallsgeschehens im Zweifel wegen der die Beklagte treffenden Beweislast von der für den Kläger günstigsten bzw für den Fahrzeughalter ungünstigsten Voraussetzung auszugehen (ZVR 1978/232; 2 Ob 233/04k; RIS-Justiz RS0058926; RS0058979).

Hier blieben wesentliche Umstände des Unfalles unaufgeklärt. Diese Ungewissheit geht aber nach der oben dargestellten Rechtsprechung zu Lasten des Betriebsunternehmers, somit der Beklagten.

Soweit die Vorinstanzen das Vorliegen der außergewöhnlichen Betriebsgefahr bei offen Stehen einer Türe eines mit 70 km/h fahrenden Zuges bejaht haben, ist darin kein Rechtsirrtum zu erkennen.

Mangels Aufklärbarkeit des Sachverhaltes kann auch ein messbares Mitverschulden des Erstklägers nicht berücksichtigt werden.

Den Revisionen war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E78630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00260.04F.0922.000

Im RIS seit

22.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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