TE OGH 2005/11/9 7Ob113/05a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Kreibich & Kleibel, Rechtsanwälte-Kommanditpartnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Karl B*****, vertreten durch Mag. Birgit Eder, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 69.370,85 sA, über die Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2005, GZ 2 R 11/05h-40, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Oktober 2004, GZ 91 Cg 1104/01h-33, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Betreiberin der Anschlussbahn „S*****", die am Güterbahnhof L***** beginnt und im B*****areal der S***** endet. Die Beklagte ist aufgrund des Bestandvertrages vom 29. 5. 1968 Bestandnehmerin des Grundstücks Nr 142/41 inneliegend EZ *****, Grundbuch *****. Die Beklagte ist aufgrund des Bestandvertrages (Rechtsnachfolge; in der Folge auch die Rechtsvorgängerin: Beklagte) auch berechtigt, auf dem Grundstück eine Tankstelle zu betreiben. Das Bestandrecht und das der Beklagten eingeräumte Vorkaufsrecht ist befristet bis 31. 12. 2008 im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück Nr 142/41 liegt an der Kreuzung der Anschlussbahn mit der S*****straße. Mit Bescheid vom 20. 3. 1968 erteilte das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Beklagten für ihr Bauvorhaben (Errichtung einer Tankstelle) im Bauverbotsbereich und im Gefährdungsbereich der Bahn die Ausnahmebewilligung gemäß §§ 38, 39 EisbG 1957 unter der Bedingung der Sicherung der Kreuzung gemäß § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO) durch Bewachung, wobei der Straßenverkehr durch Lichtzeichen geregelt werden sollte. In Punkt 2 der Bedingungen dieses Bescheides sprach die Behörde aus, dass der Bauwerber (= Beklagte) die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der aufgetragenen Sicherung der Eisenbahnkreuzung km 1,252 gemäß § 10 Abs 4 EKVO (durch eine Einrichtung zur Abgabe von Lichtzeichen) zu tragen hat. Gleichzeitig wurde die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 11. 3. 1968 beurkundet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (in der Folge auch: Klägerin) hatte die Übernahme der Kosten der Anlage abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 7. 10. 1968 wurde der Beklagten als Konsenswerberin die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zur Errichtung der im Bescheid vom 20. 3. 1968 bedungenen Einrichtung zur Abgabe von Lichtzeichen (§ 10 Abs 4 EKVO), nämlich drei Verkehrslichtsignale und eine akustische Anlage, erteilt.Die Klägerin ist Betreiberin der Anschlussbahn „S*****", die am Güterbahnhof L***** beginnt und im B*****areal der S***** endet. Die Beklagte ist aufgrund des Bestandvertrages vom 29. 5. 1968 Bestandnehmerin des Grundstücks Nr 142/41 inneliegend EZ *****, Grundbuch *****. Die Beklagte ist aufgrund des Bestandvertrages (Rechtsnachfolge; in der Folge auch die Rechtsvorgängerin: Beklagte) auch berechtigt, auf dem Grundstück eine Tankstelle zu betreiben. Das Bestandrecht und das der Beklagten eingeräumte Vorkaufsrecht ist befristet bis 31. 12. 2008 im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück Nr 142/41 liegt an der Kreuzung der Anschlussbahn mit der S*****straße. Mit Bescheid vom 20. 3. 1968 erteilte das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Beklagten für ihr Bauvorhaben (Errichtung einer Tankstelle) im Bauverbotsbereich und im Gefährdungsbereich der Bahn die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraphen 38,, 39 EisbG 1957 unter der Bedingung der Sicherung der Kreuzung gemäß Paragraph 10, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO) durch Bewachung, wobei der Straßenverkehr durch Lichtzeichen geregelt werden sollte. In Punkt 2 der Bedingungen dieses Bescheides sprach die Behörde aus, dass der Bauwerber (= Beklagte) die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der aufgetragenen Sicherung der Eisenbahnkreuzung km 1,252 gemäß Paragraph 10, Absatz 4, EKVO (durch eine Einrichtung zur Abgabe von Lichtzeichen) zu tragen hat. Gleichzeitig wurde die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 11. 3. 1968 beurkundet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (in der Folge auch: Klägerin) hatte die Übernahme der Kosten der Anlage abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 7. 10. 1968 wurde der Beklagten als Konsenswerberin die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zur Errichtung der im Bescheid vom 20. 3. 1968 bedungenen Einrichtung zur Abgabe von Lichtzeichen (Paragraph 10, Absatz 4, EKVO), nämlich drei Verkehrslichtsignale und eine akustische Anlage, erteilt.

Die 1971 fertiggestellte Tankstelle wurde seit 19. 11. 1980 an den Nebenintervenienten verpachtet. Dieser stellte den Tankstellenbetrieb am 31. 12. 1986 ein. Bis 2002 wurde das Grundstück als Gebrauchtwagenplatz mit Verkaufshütte und Waschbox benutzt. Im Jahr 2002 ließ der Nebenintervenient auf dem Grundstück einen neuen Schauraum errichten.

Die Beklagte nahm entsprechend den Aufforderungen der Salzburger Stadtwerke in den Jahren 1974 bis 1978 Reparaturen an der Signalanlage vor. Im Mai 1995, also mehr als acht Jahre nach Einstellung des Tankstellenbetriebes, trug die Beklagte unter ausdrücklichem Hinweis auf die Kostenübernahmeerklärung Reparaturkosten der Signalanlage, für die die Klägerin in Vorlage getreten war. Darüber hinaus trug die Beklagte seit Errichtung der Anlage die laufenden Betriebskosten (Stromkosten).

Vis-a-vis des Grundstücks Nr 142/41 schließt das Firmengelände der Spedition L***** an. Dieses Unternehmen suchte im Juli 1997 um eisenbahnrechtliche Genehmigung ihres Umbauprojektes an. Im Zuge dieses Verfahrens wurde zur gegenständlichen Eisenbahnkreuzung km 1,252 von der Behörde dargelegt, dass die vorhandene Sicherungsanlage nach § 10 EKVO in eine Anlage nach § 9 EKVO, die aufwendiger gestaltet ist, abgeändert werden müsse. Die Beklagte lehnte die Teilnahme an dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren und die Kostentragung mit der Begründung ab, dass die Tankstellenanlage bereits vor Jahren geschlossen worden und die damit zusammenhängenden Bescheide gegenstandslos geworden seien.Vis-a-vis des Grundstücks Nr 142/41 schließt das Firmengelände der Spedition L***** an. Dieses Unternehmen suchte im Juli 1997 um eisenbahnrechtliche Genehmigung ihres Umbauprojektes an. Im Zuge dieses Verfahrens wurde zur gegenständlichen Eisenbahnkreuzung km 1,252 von der Behörde dargelegt, dass die vorhandene Sicherungsanlage nach Paragraph 10, EKVO in eine Anlage nach Paragraph 9, EKVO, die aufwendiger gestaltet ist, abgeändert werden müsse. Die Beklagte lehnte die Teilnahme an dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren und die Kostentragung mit der Begründung ab, dass die Tankstellenanlage bereits vor Jahren geschlossen worden und die damit zusammenhängenden Bescheide gegenstandslos geworden seien.

Im Zuge einer Verhandlung der Straßenrechtsbehörde vom 12. 12. 2002 wurde festgestellt, dass die im Nahbereich dieser Eisenbahnkreuzung vorhandene Ausfahrt vom Grundstück Nr 142/41 (Autohaus B*****) nicht in die zu diesem Zeitpunkt bestehende Lichtzeichenanlage eingebunden war. Aus diesem Grund verbot in der Folge der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde mittels Verordnung bei der Grundstücksausfahrt der verpachteten Liegenschaft das Einbiegen nach links (in Fahrtrichtung der Eisenbahnkreuzung). Die Klägerin begehrt die Bezahlung der Kosten der neuen Lichtzeichenanlage. Sie sei dafür in Vorlage getreten. Als die Beklagte im Zuge des Bewilligungsverfahrens habe erkennen müssen, dass sie ohne die Verpflichtung zur Kostenübernahme die von ihr angestrebten Bewilligungen nicht erlangen könnte, zumal die Betreiberin (die Klägerin) dazu nicht bereit gewesen sei, habe sie die Kostenübernahmeerklärung, deren Inhalt die Behörde im Bescheid vom 20. 3. 1968 beurkundet habe, abgegeben. Erst dann sei die Ausnahmebewilligung erteilt worden. Eine inhaltliche bzw zeitliche Beschränkung der übernommenen Verpflichtung zur Kostentragung sei nicht beurkundet worden. Die Beklagte habe auch in der Folge nicht nur die Instandhaltungskosten, sondern auch die Betriebskosten übernommen, und zwar noch für einen Zeitraum von 17 Jahren nach Einstellung des Tankstellenbetriebes. Lediglich aus Anlass der Begehung im Rahmen des von dem Unternehmen L***** angestrebten Bewilligungsverfahrens sei beim Lokalaugenschein vom 2. 10. 1997 festgestellt worden, dass die gegenständliche Lichtzeichenanlage an den heutigen Standard nach Maßgabe der EKVO anzupassen sei. Das Erfordernis einer Anlage nach § 9 EKVO habe sich daher nicht aus einer Änderung der örtlichen Verhältnisse, sondern lediglich aus einer Änderung der Rechtslage gegenüber dem Jahr 1968 ergeben. Die Klägerin habe, um den Betrieb der Bahn aufrechterhalten zu können, den Antrag auf Neugenehmigung für die Gestaltung der Lichtzeichenanlage in Entsprechung der Vorgaben des eisenbahnrechtlichen Sachverständigen stellen müssen, da sich die Beklagte geweigert habe, dies zu tun. Lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung sei der Antrag gleichzeitig mit dem Unternehmen L***** gestellt worden. Wegen der Verweigerung der Beklagten, die Kosten zu tragen, sei die Klägerin in Vorlage getreten, habe sich aber die Geltendmachung zivilrechtlicher Schritte gegenüber der Beklagten als bisherigen Konsensinhaberin ausdrücklich vorbehalten. Der Pächter der Beklagten betreibe auf dem Grundstück ein Autohaus mit Werkstätte samt Spenglerei und den Handel mit Reifen und Autozubehör sowie ein Leihwagengeschäft. Er beschäftige sich auch mit Fahrzeugfinanzierungen. Er berühme sich, über 2000 Kunden an seinem Betriebsstandort zu betreuen und unterhalte auf dem Gelände eine der Öffentlichkeit zugängliche Ausstellungshalle. Mit einem derart kundenintensiven Gewerbebetrieb sei ein erhebliches Aufkommen an Individualverkehr verbunden, das mit jenem vergleichbar sei, wie er während des Betriebes einer Tankstelle anfalle. Dieser Individualverkehr werde über dieselbe Einfahrt abgewickelt, über die seinerzeit die Tankstellenanlage angefahren worden sei. Die Zufahrt zum Betriebsgelände beginne bereits 7 m nach dem Gefährdungsbereich der Eisenbahnkreuzung. Die Beklagte habe die Kosten der Klägerin aufgrund der Kostenübernahmeerklärung vom 11. 3. 1968 zu ersetzen. Sie stelle eine einvernehmliche Kostenregelung zwischen der Betreiberin der Anschlussbahn und der Konsenswerberin dar. Sollte der Klägerin kein unmittelbarer Zahlungsanspruch zustehen, so hätte sie jedenfalls einen Aufwand getätigt, den die Beklagte aufgrund der von ihr eingegangenen Verpflichtung hätte selbst vornehmen müssen. Die Beklagte sei jedenfalls zu Lasten der Klägerin bereichert, weil sie sich die Aufwendungen für die Sicherungsanlage durch die Nutzung des Grundstückes Nr 142/41 innerhalb der Sperrzone, die ihr im Zuge des Verfahrens um eisenbahnrechtliche Ausnahmegenehmigung auferlegt worden wären, erspart habe. Schließlich habe sich die Beklagte infolge konkludenten Verhaltens der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet, die Kosten des laufenden Betriebes und der Instandhaltung der Lichtsignalanlage zu übernehmen, weil sie ungeachtet des Umstandes, dass der Tankstellenbetrieb vor 17 Jahren eingestellt worden sei, laufend Betriebskosten und die laufenden Kosten der Instandhaltung übernommen habe.Im Zuge einer Verhandlung der Straßenrechtsbehörde vom 12. 12. 2002 wurde festgestellt, dass die im Nahbereich dieser Eisenbahnkreuzung vorhandene Ausfahrt vom Grundstück Nr 142/41 (Autohaus B*****) nicht in die zu diesem Zeitpunkt bestehende Lichtzeichenanlage eingebunden war. Aus diesem Grund verbot in der Folge der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde mittels Verordnung bei der Grundstücksausfahrt der verpachteten Liegenschaft das Einbiegen nach links (in Fahrtrichtung der Eisenbahnkreuzung). Die Klägerin begehrt die Bezahlung der Kosten der neuen Lichtzeichenanlage. Sie sei dafür in Vorlage getreten. Als die Beklagte im Zuge des Bewilligungsverfahrens habe erkennen müssen, dass sie ohne die Verpflichtung zur Kostenübernahme die von ihr angestrebten Bewilligungen nicht erlangen könnte, zumal die Betreiberin (die Klägerin) dazu nicht bereit gewesen sei, habe sie die Kostenübernahmeerklärung, deren Inhalt die Behörde im Bescheid vom 20. 3. 1968 beurkundet habe, abgegeben. Erst dann sei die Ausnahmebewilligung erteilt worden. Eine inhaltliche bzw zeitliche Beschränkung der übernommenen Verpflichtung zur Kostentragung sei nicht beurkundet worden. Die Beklagte habe auch in der Folge nicht nur die Instandhaltungskosten, sondern auch die Betriebskosten übernommen, und zwar noch für einen Zeitraum von 17 Jahren nach Einstellung des Tankstellenbetriebes. Lediglich aus Anlass der Begehung im Rahmen des von dem Unternehmen L***** angestrebten Bewilligungsverfahrens sei beim Lokalaugenschein vom 2. 10. 1997 festgestellt worden, dass die gegenständliche Lichtzeichenanlage an den heutigen Standard nach Maßgabe der EKVO anzupassen sei. Das Erfordernis einer Anlage nach Paragraph 9, EKVO habe sich daher nicht aus einer Änderung der örtlichen Verhältnisse, sondern lediglich aus einer Änderung der Rechtslage gegenüber dem Jahr 1968 ergeben. Die Klägerin habe, um den Betrieb der Bahn aufrechterhalten zu können, den Antrag auf Neugenehmigung für die Gestaltung der Lichtzeichenanlage in Entsprechung der Vorgaben des eisenbahnrechtlichen Sachverständigen stellen müssen, da sich die Beklagte geweigert habe, dies zu tun. Lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung sei der Antrag gleichzeitig mit dem Unternehmen L***** gestellt worden. Wegen der Verweigerung der Beklagten, die Kosten zu tragen, sei die Klägerin in Vorlage getreten, habe sich aber die Geltendmachung zivilrechtlicher Schritte gegenüber der Beklagten als bisherigen Konsensinhaberin ausdrücklich vorbehalten. Der Pächter der Beklagten betreibe auf dem Grundstück ein Autohaus mit Werkstätte samt Spenglerei und den Handel mit Reifen und Autozubehör sowie ein Leihwagengeschäft. Er beschäftige sich auch mit Fahrzeugfinanzierungen. Er berühme sich, über 2000 Kunden an seinem Betriebsstandort zu betreuen und unterhalte auf dem Gelände eine der Öffentlichkeit zugängliche Ausstellungshalle. Mit einem derart kundenintensiven Gewerbebetrieb sei ein erhebliches Aufkommen an Individualverkehr verbunden, das mit jenem vergleichbar sei, wie er während des Betriebes einer Tankstelle anfalle. Dieser Individualverkehr werde über dieselbe Einfahrt abgewickelt, über die seinerzeit die Tankstellenanlage angefahren worden sei. Die Zufahrt zum Betriebsgelände beginne bereits 7 m nach dem Gefährdungsbereich der Eisenbahnkreuzung. Die Beklagte habe die Kosten der Klägerin aufgrund der Kostenübernahmeerklärung vom 11. 3. 1968 zu ersetzen. Sie stelle eine einvernehmliche Kostenregelung zwischen der Betreiberin der Anschlussbahn und der Konsenswerberin dar. Sollte der Klägerin kein unmittelbarer Zahlungsanspruch zustehen, so hätte sie jedenfalls einen Aufwand getätigt, den die Beklagte aufgrund der von ihr eingegangenen Verpflichtung hätte selbst vornehmen müssen. Die Beklagte sei jedenfalls zu Lasten der Klägerin bereichert, weil sie sich die Aufwendungen für die Sicherungsanlage durch die Nutzung des Grundstückes Nr 142/41 innerhalb der Sperrzone, die ihr im Zuge des Verfahrens um eisenbahnrechtliche Ausnahmegenehmigung auferlegt worden wären, erspart habe. Schließlich habe sich die Beklagte infolge konkludenten Verhaltens der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet, die Kosten des laufenden Betriebes und der Instandhaltung der Lichtsignalanlage zu übernehmen, weil sie ungeachtet des Umstandes, dass der Tankstellenbetrieb vor 17 Jahren eingestellt worden sei, laufend Betriebskosten und die laufenden Kosten der Instandhaltung übernommen habe.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, dass im damaligen Bescheid die Sicherung der Eisenbahnkreuzung nach § 10 EKVO in der damaligen Fassung als Auflage vorgeschrieben worden sei. Die Situierung der Ab- und Zufahrten der geplanten Tankstelle und das dadurch geänderte Verkehrsaufkommen habe eine zusätzliche Sicherung der damals bereits bestehenden Eisenbahnkreuzung bedingt. Die im Bescheid beurkundete Kostenübernahmeerklärung der Beklagten sei ausschließlich gegenüber dem damaligen Bescheidadressaten und nur insoweit erfolgt, als diese ergänzende Regelung wegen des Tankstellenbetriebes (ab- und zufahrende Fahrzeuge) notwendig gewesen sei. Da der Tankstellenbetrieb seit 1986 eingestellt worden sei, seien die Gründe, die im Jahr 1968 zur Vorschreibung zusätzlicher Sicherungen der Eisenbahnkreuzung geführt hätten, dauerhaft weggefallen. Die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten habe sich nur auf die Kosten einer Sicherung gemäß § 10 EKVO bezogen. Eine Verpflichtung, die Kosten einer völligen Umgestaltung und Neuerrichtung einer Sicherungsanlage gemäß § 9 EVKO zu übernehmen, bestehe für die Beklagte nicht. Die Neugestaltung der Eisenbahnkreuzung sei ausschließlich auf das Umbauprojekt des Unternehmens L***** zurückzuführen. In diesem Sinne habe auch die Landesregierung auf Anfrage der Salzburger Stadtwerke im Februar 1999 festgestellt, dass die ursprünglichen Absicherungsmaßnahmen mit der Einstellung des Tankstellenbetriebes unnötig geworden seien und auch die Änderung der Sicherungsanlage nicht mit dem Tankstellenbetrieb in Verbindung zu sehen seien. Die Klägerin habe es verabsäumt, die Beklagte vom Behördenverfahren zu informieren und sie beiziehen zu lassen, weshalb sie auch ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe. Der Verwendungsanspruch der Klägerin scheitere schon daran, dass die Beklagte zur Kostentragung nicht verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte sei auch nicht bereichert. Sie habe auf dem Grundstück keine Maßnahmen gesetzt, die zur Änderung der Sicherungsanlage geführt hätten. Soweit die Beklagte nach wie vor die Stromkosten für die Lichtsignalanlage bezahlt hätte, so sei dies auf ein Versehen zurückzuführen, da die Betriebskosten für die Beklagte einen Durchlaufposten darstellten. Es sei daraus nicht abzuleiten, dass sich die Beklagte verpflichtet hätte, die gegenständlichen Maßnahmen zu bezahlen. Bestritten werde auch die Höhe der geltend gemachten Forderungen. Aus den Urkunden ergäben sich nur die Kosten des Gesamtprojektes des Unternehmens L*****. Skontoabzüge seien nicht weitergegeben worden.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, dass im damaligen Bescheid die Sicherung der Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 10, EKVO in der damaligen Fassung als Auflage vorgeschrieben worden sei. Die Situierung der Ab- und Zufahrten der geplanten Tankstelle und das dadurch geänderte Verkehrsaufkommen habe eine zusätzliche Sicherung der damals bereits bestehenden Eisenbahnkreuzung bedingt. Die im Bescheid beurkundete Kostenübernahmeerklärung der Beklagten sei ausschließlich gegenüber dem damaligen Bescheidadressaten und nur insoweit erfolgt, als diese ergänzende Regelung wegen des Tankstellenbetriebes (ab- und zufahrende Fahrzeuge) notwendig gewesen sei. Da der Tankstellenbetrieb seit 1986 eingestellt worden sei, seien die Gründe, die im Jahr 1968 zur Vorschreibung zusätzlicher Sicherungen der Eisenbahnkreuzung geführt hätten, dauerhaft weggefallen. Die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten habe sich nur auf die Kosten einer Sicherung gemäß Paragraph 10, EKVO bezogen. Eine Verpflichtung, die Kosten einer völligen Umgestaltung und Neuerrichtung einer Sicherungsanlage gemäß Paragraph 9, EVKO zu übernehmen, bestehe für die Beklagte nicht. Die Neugestaltung der Eisenbahnkreuzung sei ausschließlich auf das Umbauprojekt des Unternehmens L***** zurückzuführen. In diesem Sinne habe auch die Landesregierung auf Anfrage der Salzburger Stadtwerke im Februar 1999 festgestellt, dass die ursprünglichen Absicherungsmaßnahmen mit der Einstellung des Tankstellenbetriebes unnötig geworden seien und auch die Änderung der Sicherungsanlage nicht mit dem Tankstellenbetrieb in Verbindung zu sehen seien. Die Klägerin habe es verabsäumt, die Beklagte vom Behördenverfahren zu informieren und sie beiziehen zu lassen, weshalb sie auch ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe. Der Verwendungsanspruch der Klägerin scheitere schon daran, dass die Beklagte zur Kostentragung nicht verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte sei auch nicht bereichert. Sie habe auf dem Grundstück keine Maßnahmen gesetzt, die zur Änderung der Sicherungsanlage geführt hätten. Soweit die Beklagte nach wie vor die Stromkosten für die Lichtsignalanlage bezahlt hätte, so sei dies auf ein Versehen zurückzuführen, da die Betriebskosten für die Beklagte einen Durchlaufposten darstellten. Es sei daraus nicht abzuleiten, dass sich die Beklagte verpflichtet hätte, die gegenständlichen Maßnahmen zu bezahlen. Bestritten werde auch die Höhe der geltend gemachten Forderungen. Aus den Urkunden ergäben sich nur die Kosten des Gesamtprojektes des Unternehmens L*****. Skontoabzüge seien nicht weitergegeben worden.

Der Nebenintervenient brachte darüber hinaus vor, dass seit Einstellung des Tankstellenbetriebes das Verkehrsaufkommen schlagartig auf ein Zehntel gesunken sei. Nach dem Ausbau eines Schauraums am Grundstück Nr 142/41 sei von der Behörde ein Linksabbiegeverbot verfügt worden. Dadurch würde der Verkehr vom Grundstück Nr 142/41 von der Eisenbahnkreuzung S*****straße weggeleitet, sodass nunmehr der Verkehr nicht mehr zu dieser Kreuzung hinfließe und somit jegliche „Ursächlichkeit undenkbar sei". Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es noch weitere, im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellungen traf, die vom Berufungsgericht aufgrund seiner Rechtsansicht nicht geprüft wurden. Das Erstgericht vertrat jedenfalls die Auffassung, dass sich die Beklagte zur Kostentragung durch die bescheidmäßig beurkundete Kostenübernahmeerklärung verpflichtet habe. Diese Kostenübernahmeerklärung sei ohne jegliche Einschränkung beurkundet worden, sodass die Beklagte für die Kosten hafte.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil im klagsabweisenden Sinn ab, ohne auf die Rüge von Verfahrensmängeln oder der Beweiswürdigung zu konkret genannten Feststellungen einzugehen. Es ergänzte lediglich die Feststellungen, wie in der Urteilsausfertigung Seite 21 ersichtlich, die bereits oben zusammengefasst wiedergegeben wurden. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass sich die Beklagte lediglich zur Übernahme der Kosten der Errichtung, Erhaltung und Inbetriebnahme einer Lichtzeichenanlage nach § 10 Abs 4 EKVO, bestehend aus drei Verkehrslichtsignalen und einer akustischen Anlage verpflichtet habe, und zwar dies vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beklagte der eisenbahnrechtlichen Ausnahmebewilligung zur Errichtung der von ihr geplanten Tankstelle im Gefährdungs- und Bauverbotsbereich der Anschlussbahn „Stieglbahn" bedurft habe. Die im Bescheid vom 20. 3. 1968 beurkundete privatrechtliche Erklärung der Beklagten sei jedenfalls im Kontext nicht nur des Gegenstandes des seinerzeitigen Behördenverfahrens, sondern auch des Gegenstandes der Kostenübernahmeerklärung selbst zu sehen und finde dort ihre Grenzen. Der Betrieb der Tankstelle, sei seit 1986 eingestellt. Das Zahlungsversprechen der Beklagten habe nicht die Übernahme von Kosten einer völligen Neugestaltung der Lichtzeichenanlage als Folge der Änderung der ursprünglich bestehenden Sicherung der Eisenbahnkreuzung gemäß § 10 EKVO in eine Eisenbahnkreuzungssicherung gemäß § 9 EKVO beinhaltet. Es sei anstelle einer „kleinen", nur für den Straßenverkehr bestimmten Lichtsignalanlage mit bloß drei Signallampen (und akustischer Sicherung) eine Lichtzeichenanlage mit neun funkgesteuerten Signallampen nach § 9 EKVO errichtet worden. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Ausfahrt vom Betriebsgelände des Nebenintervenienten nicht einmal eingebunden sei, was die Erlassung eines Linksabbiegeverbotes im Jahr 2002 nach sich gezogen habe. Zum Ersatz der Kosten baulicher Maßnahmen und Einrichtungen könnten lediglich der Eisenbahnunternehmer und/oder Träger der Straßenbaulast herangezogen werden. Die Beklagte sei in dem Behördenverfahren über die neu errichtete Lichtzeichenanlage nach § 9 EKVO weder das eine noch das andere gewesen und sei auch tatsächlich keine Kostentragungspflicht gegenüber der Beklagten festgestellt worden. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die Klägerin für die Beklagte einen Aufwand gemacht habe, den diese nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Beklagte könne aus dem Zahlungsversprechen aus 1968 nicht in Anspruch genommen werden, da diese Verpflichtung nicht nur vom Anlass (Errichtung einer Tankstelle) und von der Art der Lichtzeichenanlage (nämlich einer solchen nach § 10 Abs 4 EKVO), sondern auch von der Art der zu tragenden Kosten eingegrenzt gewesen sei, nämlich auf die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Inbetriebnahme einer solchen Lichtzeichenanlage. Bedürfe nun eine Änderung der vorhandenen Lichtzeichenanlage einer neuerlichen behördlichen Anordnung, beziehe sich das Zahlungsversprechen aus 1968 nicht darauf. Die Beklagte habe sich auch nicht konkludent zur Tragung der Kosten der neu errichteten Lichtzeichenanlage verpflichtet, da aus der Bezahlung der Stromkosten und diverser Reparaturkosten keineswegs im Sinne des § 862 ABGB abgeleitet werden könne, die Beklagte habe sich auch zur Bezahlung der Kosten einer völligen Neugestaltung und Neuerrichtung der Lichtzeichenanlage verpflichten wollen.Das Berufungsgericht änderte das Urteil im klagsabweisenden Sinn ab, ohne auf die Rüge von Verfahrensmängeln oder der Beweiswürdigung zu konkret genannten Feststellungen einzugehen. Es ergänzte lediglich die Feststellungen, wie in der Urteilsausfertigung Seite 21 ersichtlich, die bereits oben zusammengefasst wiedergegeben wurden. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass sich die Beklagte lediglich zur Übernahme der Kosten der Errichtung, Erhaltung und Inbetriebnahme einer Lichtzeichenanlage nach Paragraph 10, Absatz 4, EKVO, bestehend aus drei Verkehrslichtsignalen und einer akustischen Anlage verpflichtet habe, und zwar dies vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beklagte der eisenbahnrechtlichen Ausnahmebewilligung zur Errichtung der von ihr geplanten Tankstelle im Gefährdungs- und Bauverbotsbereich der Anschlussbahn „Stieglbahn" bedurft habe. Die im Bescheid vom 20. 3. 1968 beurkundete privatrechtliche Erklärung der Beklagten sei jedenfalls im Kontext nicht nur des Gegenstandes des seinerzeitigen Behördenverfahrens, sondern auch des Gegenstandes der Kostenübernahmeerklärung selbst zu sehen und finde dort ihre Grenzen. Der Betrieb der Tankstelle, sei seit 1986 eingestellt. Das Zahlungsversprechen der Beklagten habe nicht die Übernahme von Kosten einer völligen Neugestaltung der Lichtzeichenanlage als Folge der Änderung der ursprünglich bestehenden Sicherung der Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 10, EKVO in eine Eisenbahnkreuzungssicherung gemäß Paragraph 9, EKVO beinhaltet. Es sei anstelle einer „kleinen", nur für den Straßenverkehr bestimmten Lichtsignalanlage mit bloß drei Signallampen (und akustischer Sicherung) eine Lichtzeichenanlage mit neun funkgesteuerten Signallampen nach Paragraph 9, EKVO errichtet worden. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Ausfahrt vom Betriebsgelände des Nebenintervenienten nicht einmal eingebunden sei, was die Erlassung eines Linksabbiegeverbotes im Jahr 2002 nach sich gezogen habe. Zum Ersatz der Kosten baulicher Maßnahmen und Einrichtungen könnten lediglich der Eisenbahnunternehmer und/oder Träger der Straßenbaulast herangezogen werden. Die Beklagte sei in dem Behördenverfahren über die neu errichtete Lichtzeichenanlage nach Paragraph 9, EKVO weder das eine noch das andere gewesen und sei auch tatsächlich keine Kostentragungspflicht gegenüber der Beklagten festgestellt worden. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die Klägerin für die Beklagte einen Aufwand gemacht habe, den diese nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Beklagte könne aus dem Zahlungsversprechen aus 1968 nicht in Anspruch genommen werden, da diese Verpflichtung nicht nur vom Anlass (Errichtung einer Tankstelle) und von der Art der Lichtzeichenanlage (nämlich einer solchen nach Paragraph 10, Absatz 4, EKVO), sondern auch von der Art der zu tragenden Kosten eingegrenzt gewesen sei, nämlich auf die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Inbetriebnahme einer solchen Lichtzeichenanlage. Bedürfe nun eine Änderung der vorhandenen Lichtzeichenanlage einer neuerlichen behördlichen Anordnung, beziehe sich das Zahlungsversprechen aus 1968 nicht darauf. Die Beklagte habe sich auch nicht konkludent zur Tragung der Kosten der neu errichteten Lichtzeichenanlage verpflichtet, da aus der Bezahlung der Stromkosten und diverser Reparaturkosten keineswegs im Sinne des Paragraph 862, ABGB abgeleitet werden könne, die Beklagte habe sich auch zur Bezahlung der Kosten einer völligen Neugestaltung und Neuerrichtung der Lichtzeichenanlage verpflichten wollen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen nicht über den Einzelfall hinausreiche.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben. Der Nebenintervenient beteiligt sich am Revisionsverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Die Auslegung von Verträgen ist zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0017915, RS0017764, RS0044298 ua), doch liegt dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn im Einzelfall ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wird.Die Auslegung von Verträgen ist zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls vergleiche RIS-Justiz RS0017915, RS0017764, RS0044298 ua), doch liegt dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, wenn im Einzelfall ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wird.

Da das Berufungsgericht die Rüge von Verfahrensmängeln und der unrichtigen Beweiswürdigung nicht behandelt hat, geht es vorweg im vorliegenden Verfahren nur um die Auslegung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten aus 1968. Danach verpflichtete sie sich, um eine Baubewilligung für die Errichtung einer Tankstelle im Eisenbahnkreuzungsbereich zu erlangen, dazu, die Kosten für die „Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung gemäß § 10 Abs 4 EKVO" zu tragen. Wenn hier kein anderer Wille der Beteiligten festzustellen ist, ist der Vertrag im Sinne es § 914 ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dabei kommt es entscheidend auf den Geschäftszweck des Vertrags an, wobei die einzelnen Bestimmungen des Vertrages im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt unter Berücksichtigung aller Umstände, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien gezogen werden können, zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0017902). Die Kostenübernahmeerklärung wurde von der Beklagten deshalb ausgesprochen, da sie eine Tankstelle errichten wollte und dies zum damaligen Zeitpunkt eine Sicherung gemäß § 10 Abs 4 EKVO erforderte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht bereit war, die Kosten dafür zu übernehmen. Dies bedeutet, dass die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten Bedingung für die Bewilligung der Errichtung der Tankstelle war. Weiters war dadurch auch klar, dass die Beklagte selbst alle Kosten zu übernehmen hat, die im Zusammenhang mit der Sicherung der Eisenbahnkreuzung entstehen. Es ist daraus zwanglos der Wille der Parteien abzuleiten, dass sich die Beklagte verpflichtete, die Kosten zu tragen, die durch ihre gewerbliche Tätigkeit entstehen. Auch wenn damals expressis verbis nur von der geplanten Tankstelle die Rede war, so kann unter Berücksichtigung aller Umstände die Erklärung nur so von einem redlichen Erklärungsempfänger verstanden werden (vgl RIS-Justiz RS0014205ua), dass die Beklagte eben generell die durch ihre Tätigkeit auf dem Grundstück verursachten Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung übernimmt. Entsprechend dieser Vereinbarung bezahlte auch die Beklagte zu Recht in der Folge die Betriebskosten und die Reparaturkosten für die Anlage, obwohl statt der Tankstelle seit dem Jahr 1986 vom Nebenintervenienten der Autohandel im weitesten Sinn betrieben wird. Für die Beantwortung der Frage, ob nun die Beklagte auch verpflichtet ist, die geltend gemachten Kosten für die Errichtung einer (neuen) Lichtzeichenanlage gemäß § 9 EKVO zu bezahlen, bedarf es also der Klärung des Sachverhaltes, ob die Errichtung der Lichtzeichenanlage deshalb notwendig wurde, da auf dem gepachteten Grundstück der Autohandel im weitesten Sinn betrieben und die vorhandenen Gebäude errichtet waren, oder nicht, wobei schon jetzt darauf hingewiesen wird, dass dabei nicht nur die Ab-, sondern auch die Zufahrt zu berücksichtigen ist. Ist die Errichtung der neuen Anlage entsprechend der Verwendung des gepachteten Grundstückes durch den Nebenintervenienten als Pächter der Beklagten infolge Gesetzesänderung oder Änderung der Behördenpraxis notwendig geworden, so sind auch die Kosten einer neuen Lichtzeichenanlage von der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten umfasst. Wurde hingegen die Neuerrichtung der Lichtzeichenanlage nicht im Hinblick auf den Betrieb des Nebenintervenienten notwendig, so bezieht sich die Kostenübernahmeerklärung darauf nicht.Da das Berufungsgericht die Rüge von Verfahrensmängeln und der unrichtigen Beweiswürdigung nicht behandelt hat, geht es vorweg im vorliegenden Verfahren nur um die Auslegung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten aus 1968. Danach verpflichtete sie sich, um eine Baubewilligung für die Errichtung einer Tankstelle im Eisenbahnkreuzungsbereich zu erlangen, dazu, die Kosten für die „Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, EKVO" zu tragen. Wenn hier kein anderer Wille der Beteiligten festzustellen ist, ist der Vertrag im Sinne es Paragraph 914, ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dabei kommt es entscheidend auf den Geschäftszweck des Vertrags an, wobei die einzelnen Bestimmungen des Vertrages im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt unter Berücksichtigung aller Umstände, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien gezogen werden können, zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0017902). Die Kostenübernahmeerklärung wurde von der Beklagten deshalb ausgesprochen, da sie eine Tankstelle errichten wollte und dies zum damaligen Zeitpunkt eine Sicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, EKVO erforderte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht bereit war, die Kosten dafür zu übernehmen. Dies bedeutet, dass die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten Bedingung für die Bewilligung der Errichtung der Tankstelle war. Weiters war dadurch auch klar, dass die Beklagte selbst alle Kosten zu übernehmen hat, die im Zusammenhang mit der Sicherung der Eisenbahnkreuzung entstehen. Es ist daraus zwanglos der Wille der Parteien abzuleiten, dass sich die Beklagte verpflichtete, die Kosten zu tragen, die durch ihre gewerbliche Tätigkeit entstehen. Auch wenn damals expressis verbis nur von der geplanten Tankstelle die Rede war, so kann unter Berücksichtigung aller Umstände die Erklärung nur so von einem redlichen Erklärungsempfänger verstanden werden vergleiche RIS-Justiz RS0014205ua), dass die Beklagte eben generell die durch ihre Tätigkeit auf dem Grundstück verursachten Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung übernimmt. Entsprechend dieser Vereinbarung bezahlte auch die Beklagte zu Recht in der Folge die Betriebskosten und die Reparaturkosten für die Anlage, obwohl statt der Tankstelle seit dem Jahr 1986 vom Nebenintervenienten der Autohandel im weitesten Sinn betrieben wird. Für die Beantwortung der Frage, ob nun die Beklagte auch verpflichtet ist, die geltend gemachten Kosten für die Errichtung einer (neuen) Lichtzeichenanlage gemäß Paragraph 9, EKVO zu bezahlen, bedarf es also der Klärung des Sachverhaltes, ob die Errichtung der Lichtzeichenanlage deshalb notwendig wurde, da auf dem gepachteten Grundstück der Autohandel im weitesten Sinn betrieben und die vorhandenen Gebäude errichtet waren, oder nicht, wobei schon jetzt darauf hingewiesen wird, dass dabei nicht nur die Ab-, sondern auch die Zufahrt zu berücksichtigen ist. Ist die Errichtung der neuen Anlage entsprechend der Verwendung des gepachteten Grundstückes durch den Nebenintervenienten als Pächter der Beklagten infolge Gesetzesänderung oder Änderung der Behördenpraxis notwendig geworden, so sind auch die Kosten einer neuen Lichtzeichenanlage von der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten umfasst. Wurde hingegen die Neuerrichtung der Lichtzeichenanlage nicht im Hinblick auf den Betrieb des Nebenintervenienten notwendig, so bezieht sich die Kostenübernahmeerklärung darauf nicht.

Um den Rechtsfall aber abschließend beurteilen zu können, fehlt es an einer entsprechenden Tatsachengrundlage im oben dargelegten Sinn, sodass die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen war.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E79080 7Ob113.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00113.05A.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20051109_OGH0002_0070OB00113_05A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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