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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §118 Abs2 idF vor 1979/561;Rechtssatz
Ein Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens schließt den Nachzahlungsanspruch nur aus, wenn der Austritt entweder die zwingende Einstellung des Disziplinarverfahrens oder zumindest die Unanwendbarkeit des § 13 Abs 1 Z 2 GehG, zur Folge hat. Dies ist bei einem Berufsoffizier, der nach seinem Austritt in die Reserve überstellt wird, nicht der Fall. Denn es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, einen solchen Beamten nur deshalb gegenüber jenem, der nicht austritt schlechter zu stellen, weil er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, obwohl der Austritt die Fortführung des Disziplinarverfahrens und damit die Beurteilung der Schwere des Disziplinarvergehens mit der Konsequenz einer möglichen Verhängung der im § 13 Abs 1 Z 2 iVm § 75 Abs 4 GehG genannten Diziplinarstrafen trotz nicht erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung nicht hindert. § 13 Abs 1 Z 3 GehG steht daher einer Nachzahlung der gekürzten Bezüge nicht entgegen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120042.X01Im RIS seit
11.07.2001