RS Vwgh 1996/12/10 95/19/0519

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
StGB §146;
StGB §147;
StGB §15;

Rechtssatz

Aus der Schwere der einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 146 StGB und § 147 StGB zugrundeliegenden Tat (hier:

versuchter schwerer Versicherungsbetrug, somit einer vorsätzlich begangenen Tat) darf die belangte Behörde zu Recht schließen, daß der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden werde (hier wäre sogar der Tatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 erfüllt). An der Gefährdungsprognose vermag der Umstand, daß der Fremde die Tat nicht vollenden konnte, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190519.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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