RS Vwgh 1998/8/5 97/21/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs3;
B-VG Art102 Abs1;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 94/07/0035 1 (hier: Ende des Rechtszuges in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit gem § 70 Abs 1 FrG 1993: Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, somit nicht Bundesminister für Inneres)

Stammrechtssatz

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem ASt nach § 70 Abs 3 AVG das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Unter dieser Behörde ist jedoch nur jene zu verstehen, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist (Hinweis E VfGH 12.3.1974, B 339/73, VfSlg 7273/1977;

E 4.6.1971, 739, 740/71; E 28.10.1981, 2488/76, VwSlg 10573 A/1981; E 15.10.1986, 85/01/0345; E 24.4.1990, 89/07/0162; B 13.1.1987, 86/07/0276; B 21.1.1988, 87/08/0296;

B 28.4.1992, 92/07/0045). Da in der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit der Rechtszug über die gemäß § 98 WRG 1959 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Sache beim Landeshauptmann endete, kam der BMLF als Berufungsbehörde in der Hauptsache nicht in Betracht. Er konnte demnach auch mit der gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens erhobenen Berufung nicht rechtens angerufen werden. Der BMLF hat in der meritorischen Erledigung der an ihn gerichteten Berufung nach § 70 Abs 3 AVG somit eine ihm nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, weshalb der von ihm erlassene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210308.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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