RS Vwgh 1998/10/29 98/20/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 impl;
WaffG 1996 §8;

Rechtssatz

§ 8 WaffG 1996 entspricht sinngemäß dem § 6 WaffG (1986) § 8 WaffG 1996 enthält wie schon § 6 WaffG (1986) ein diffiziles System von Voraussetzungen dafür, wann schon wegen des Vorliegens einer strafgerichtlich Verurteilung als solcher die waffenrechtliche Verläßlichkeit zu verneinen ist. Danach reicht selbst die Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandels und anderer derartiger Delikte nicht aus, wenn nicht entweder schon frühere Verurteilungen wegen derartiger Delikte vorliegen oder die Strafe eine bestimmte Höhe übersteigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200308.X02

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten