RS Vwgh 2000/5/4 99/20/0193

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Veröffentlicht am 04.05.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §18 Abs1;
AsylG 1997 §29 Abs1 impl;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 18 Abs 1 AsylG 1991 konnte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit berühren, weil es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelte (vgl die E 17.2.1993, 92/01/1054, und E 16.9.1993, 92/01/1074; vgl auch das die unterbliebene Beigabe einer Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1997 betreffende hg E 6.10.1999, 99/01/0056). Ob mit dem § 29 AsylG 1997 in diesem Punkt eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, RZ 880 f zu § 29), kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200193.X02

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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