RS Vfgh 2004/3/13 G212/03

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Veröffentlicht am 13.03.2004
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Index

31 Bundeshaushalt
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Norm

B-VG Art37 Abs2
B-VG Art42
B-VG Art56
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
BudgetbegleitG 2003
GO-BR §16, §18
GOG NR §51

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit des Budgetbegleitgesetzes 2003; keine relevante Verletzung der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates hinsichtlich der Behandlung von Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates im Bundesrat und der Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken; keine Verletzung des Grundsatzes des freien Mandates durch Zusammenfassung verschiedener Materien in einem Gesetzesbeschluß ("Sammelgesetz"); keine Zulässigkeit des Drittelantrags von Bundesratsabgeordneten hinsichtlich bereits außer Kraft getretener Bestimmungen

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit des BudgetbegleitG 2003, BGBl I 71/2003 (ebenso: G211/03 vom heutigen Tag betreffend einen Drittelantrag von Nationalratsabgeordneten).

Keine relevante Verletzung des §16 und §18 GO-BR.

Den Mitgliedern des Bundesrates lag im Zeitpunkt der Beschlußfassung zwar nicht der Gesetzesbeschluß des Nationalrates betreffend das BudgetbegleitG 2003 vervielfältigt vor, ihnen war "wohl aber der Wortlaut dieses Gesetzesbeschlusses zufolge Übermittlung der entsprechenden Materialien bekannt" (VfSlg 6725/1972; zum Prüfungsmaßstab bei Verletzung von Bestimmungen einer Geschäftsordnung siehe auch VfSlg 16151/2001; E v 27.11.02, G215/01 ua).

Nicht der Umstand, daß in der GO-BR nunmehr auch über den inneren Bereich des Bundesrates hinausgehende Bestimmungen getroffen werden können, ist hier beachtlich, sondern vielmehr, daß die Bundesverfassung (Art42 Abs1 B-VG) insofern unverändert geblieben ist, als sie bezüglich der äußeren Form, in der die Mitglieder des Bundesrates vom Inhalt eines Gesetzesbeschlusses des Nationalrates in Kenntnis zu setzen sind, nach wie vor "keine Norm aufstellt".

Verteilung des Amtlichen Protokolls iSd §51 GOG NR an Mitglieder des Bundesrates nicht vorgesehen.

Keine Verletzung des Grundsatzes des freien Mandates.

Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Grundsatz des freien Mandates mit dem Vorbringen der Antragsteller in Zusammenhang gebracht werden könnte, nur ganz bestimmte, jeweils ihren Vorstellungen entsprechende Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates von Seiten des Nationalrates zur Behandlung im Bundesrat zugewiesen zu erhalten. Ein solches Gebot kann sich ersichtlicher Weise auf keine geltende Rechtsvorschrift berufen.

Die Bundesverfassung (s insbes Art42 Abs1 und Abs2 B-VG) stellt mit Bezug auf die Kompetenzen des Bundesrates allein auf den Gesetzesbeschluß des Nationalrates ab; sie hindert den Nationalrat nicht daran, in einem Gesetzesbeschluß verschiedene Materien zusammenzufassen (s dazu VfSlg 16151/2001, 16381/2001 sowie das Erkenntnis G211/03 vom heutigen Tag).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bundesrat, Gesetz Erlassung, Nationalrat, VfGH / Prüfungsmaßstab, Mandat freies

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G212.2003

Dokumentnummer

JFR_09959687_03G00212_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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