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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in einem Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt; keine unrichtige Zusammensetzung des Disziplinarsenates; keine Ausübung des Ablehnungsrechtes hinsichtlich einzelner Mitglieder durch den Beschwerdeführer selbstRechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Disziplinarsenats - einschließlich der für den Fall einer Verhinderung von Senatsmitgliedern vorgesehenen Ersatzmitglieder - mit Telefax vom 07.11.02 mitgeteilt. An der Verhandlung und an der Entscheidung des Disziplinarrats hat kein Mitglied teilgenommen, welches der Disziplinarbeschuldigte nicht gemäß §33 DSt 1990 oder gemäß §26 DSt 1990 hätte ablehnen können. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Verhinderung des Dr. C. G. nicht eigens zur Kenntnis gebracht wurde, ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer sein Ablehnungsrecht hinsichtlich des Ersatzmitgliedes ausüben konnte, zumal ihm die Namen der Ersatzmitglieder mitgeteilt worden sind. Er hat gegen die Mitwirkung des (ihm bekannt gegebenen) Ersatzmitglieds weder einen Ablehnungsantrag eingebracht, noch ein entsprechendes Vorbringen in der Berufung erstattet. Die Ausübung seines Ablehnungsrechts wurde daher nicht von der Behörde verhindert, sondern von ihm selbst unterlassen (vgl. - zur unterlassenen Ablehnung von [Ersatz-]Mitgliedern der OBDK VfSlg. 13298/1992).
Schlagworte
Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B430.2004Dokumentnummer
JFR_09959072_04B00430_01