RS Vwgh 2002/10/22 2001/11/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1 Z.4 und 17 Abs. 1 FSG-GV 1997 eine der Voraussetzungen für die Annahme der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Besteht der begründete Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, bestehen insoweit Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung, ob diese Erteilungsvoraussetzung weiterhin vorliegt, und demnach auch die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 5 FSG 1997 sind daher in einem solchen Fall rechtens. Den in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnissen vom 11. (richtig: 10.) November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0185, und vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0222, liegen völlig anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde. Im erstgenannten Erkenntnis wurde im Übrigen die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 für nicht rechtswidrig erachtet, weil begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung wegen mangelnden Sehvermögens bestanden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110248.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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