RS Vfgh 2004/10/13 V40/04

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art118 Abs2, Abs4
F-VG 1948 §7 Abs5
FAG 2001 §15 Abs1 Z13, Z14, §16 Abs3 Z4
KanalanschlussgebührenV der Stadtgemeinde Innsbruck vom 07.07.60 §3, §4

Leitsatz

Aufhebung von Wortfolgen einer Kanalanschlussgebührenverordnungbetreffend das Entstehen der Gebührenpflicht mit Eintritt derRechtskraft des Baubewilligungsbescheides in Folge Fehlens einerlandesgesetzlichen Ermächtigung zur Ausgestaltung einerKanalanschlussgebühr als Interessentenbeitrag; Verfassungswidrigkeitder dynamischen Verweisung auf die Tiroler Bauordnung in der jeweilsgeltenden Fassung bei Ermittlung der Baumasse in Folge unzulässigerEinschränkung der Gemeindeautonomie

Rechtssatz

Aufhebung von Wortfolgen in §4 der KanalanschlussgebührenV der Stadtgemeinde Innsbruck vom 07.07.60 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.01.72 betreffend das Entstehen der Gebührenpflicht mit Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides in Folge Fehlens einer landesgesetzlichen Ermächtigung zur Ausgestaltung einer Kanalanschlussgebühr als Interessentenbeitrag (Verweis auf V10/03, E v 10.06.03).

Keine Aufhebung der verbleibenden Anordnung des Entstehens einer Gebührenpflicht mit der Herstellung des Kanalanschlusses; Regelung einer in so weit als Benützungsgebühr zu qualifizierenden Gebühr im freien Beschlussrecht der Gemeinde (§16 Abs3 Z4 FAG 2001).

Aufhebung der Wortfolge "in der jeweils geltenden Fassung" in §3 Abs1 der KanalanschlussgebührenV der Stadtgemeinde Innsbruck vom 07.07.60 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.74.

Die Regelung des §3 Abs1 KanalanschlussgebührenV erfolgte ebenfalls im Rahmen des freien Beschlussrechts der Gemeinde.

Durch die in Prüfung genommene Wortfolge entledigte sich die Gemeindevertretung jedoch ihrer Entscheidungsbefugnis - die iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet, diese einer anderen Rechtssetzungsautorität zu überlassen - und räumte dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit ein, durch eine gesetzliche Änderung der Umschreibung des Begriffes "Baumasse" im Tiroler Baubzw Raumordnungsrecht unmittelbar eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheit mitzugestalten. Bei der Regelung handelt es sich daher um eine - die verfassungsgesetzlich gewährleistete Gemeindeautonomie in unzulässigerweise einschränkende - unzulässige dynamische Verweisung (she VfSlg 12169/1989).

Anlassfall B625/03, E v 29.11.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfälle B973/03, B150/04, beide E v 29.11.04, sowie B1236/04, E v 06.12.04.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung,Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Verweisung dynamische, VfGH /Verwerfungsumfang, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V40.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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