RS Vfgh 2005/6/13 B99/05 - B427/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2 EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §7, §14, §25 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Delegierungsantrags wegen Befangenheit der Mitglieder eines Disziplinarrates

Rechtssatz

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer "um ein vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer völlig verschiedenes, weisungsfreies und ausschließlich eigenverantwortliches Organ" handle, kann vor dem Hintergrund von §7 und §14 DSt nicht entgegengetreten werden. Der Verfassungsgerichtshof konnte unter den gegebenen Umständen auch nichts finden, was für die Annahme eines äußeren Anscheins der Parteilichkeit (iSd Art6 EMRK) sämtlicher oder einzelner Mitglieder des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien sprechen würde.

Siehe auch E v 26.09.06, B427/06 (hier: auch kein Entzug des gesetzlichen Richters).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B99.2005

Dokumentnummer

JFR_09949387_05B00099_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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