RS Vwgh 2004/1/29 2003/11/0256

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §27 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Lenkberechtigung des Bf, deren Gültigkeit eingeschränkt wurde, im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides bereits durch Zeitablauf (§ 27 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997) erloschen, ist der Entziehungsbescheid rechtswidrig, da nur "Besitzern einer Lenkberechtigung" (§ 24 Abs. 1 FSG 1997) dieselbe entzogen werden kann (Hinweis E 28.5.2002, 2001/11/0284). Dennoch führt die Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles nicht zur Aufhebung desselben, weil der Bf dadurch nicht in Rechten verletzt sein konnte. Mangels Bestehens einer Lenkberechtigung im Bescheiderlassungszeitpunkt ging nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung ins Leere. Auch durch den Umstand, dass mit dem besagten Spruchteil die Entziehung der Lenkberechtigung "für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" verfügt wird, ist der Bf nicht in Rechten verletzt, weil diese Voraussetzung schon kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997) für die (allfällige) Erteilung einer weiteren Lenkberechtigung an den Bf besteht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110256.X01

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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