RS Vwgh 2005/2/24 2002/07/0051

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0154 E 29. Juni 2000 RS 1(hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten sind gem § 102 Abs 1 lit c WRG nur die im § 29 Abs 1 und Abs 3 WRG genannten Personen Parteien (Hinweis E 16.11.1993, 90/07/0036). Außer den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs 1 WRG) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3 WRG) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 WRG handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist (Hinweis B 14.12.1995, 93/07/0189; E 27.6.1995, 94/07/0088; E 2.10.1997, 95/07/0014), und gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt sind (mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070051.X01

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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