RS Vwgh 2007/5/2 2007/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB

Norm

AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §2 Abs2 Z2;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/03/0004 2007/03/0005 2007/03/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0177 E 2. Mai 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203, den Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004, mit dem der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das beschwerdegegenständliche Projekt erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der hier angefochtene Enteignungsbescheid baut insofern auf dem mit dem genannten Erkenntnis aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004 auf, als der Enteignungsantrag auf Grund dieses eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis des Bescheides vom 14. September 2004 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang, kann doch der Eigentümer der durch eine rechtskräftig erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, und legt der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid auch die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend fest. Die Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2004 bewirkt, dass die Grundlage für den nun angefochtenen Bescheid weggefallen ist, weshalb dieser daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2006/03/0028, sowie das hg Erkenntnis vom 5. März 1997, Zl 96/03/0276).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030003.X01

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten