RS Vwgh 2008/3/6 2007/09/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1152;
ABGB §1154;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §29;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0286

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0154 E 18. Dezember 2001 RS 5 (Hier lautet der letzte Satz nach den Worten " ... mit dem Ausländer vereinbart worden sein": "(vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0153) und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0021).)

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt im Zweifel doch ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl. auch § 29 AuslBG). Das Entgelt ist, wenn nichts vereinbart wurde, im nachhinein zu leisten (§ 1154 ABGB). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein (Hinweis E 29. 11. 2000, 98/09/0199, und E 29. 11. 2000, 2000/09/0121, jeweils betreffend die Frage, ob ein Ausländer unentgeltliche Gefälligkeitsdienste erbracht hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090285.X03

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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