Gesamte Rechtsvorschrift HebG

Hebammengesetz

HebG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 23.06.2022

1. Abschnitt

§ 1 HebG Berufsbezeichnung


(1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind; sie gilt für alle Geschlechter. Abweichend davon gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2b Z 1.

(2) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern diese

1.

nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 oder die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

§ 2 HebG Tätigkeitsbereich


(1) Der Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.

(2) Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:

1.

Information über grundlegende Methoden der Familienplanung;

2.

Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;

3.

Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;

4.

Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;

5.

Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;

6.

Spontangeburten einschließlich Dammschutz sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten und, sofern erforderlich, Durchführung des Scheidendammschnittes;

7.

Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einer Ärztin/einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;

8.

Beurteilung der Vitalzeichen und -funktionen des Neugeborenen, Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Hilfeleistung in Notfällen, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;

9.

Pflege des Neugeborenen, Blutabnahme am Neugeborenen mittels Fersenstiches und Durchführung der erforderlichen Messungen;

10.

Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;

11.

Durchführung der von der Ärztin/vom Arzt verordneten Maßnahmen;

12.

Abfassen der erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen.

(2a) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen Tätigkeiten des Hebammenberufs beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 12 Abs. 2a berechtigt wurden.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

2.

Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

3.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

4.

Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,

4a.

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,

5.

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

6.

MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

7.

MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

7a.

Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,

8.

Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,

9.

Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

10.

Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

11.

Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

nicht berührt.

§ 3 HebG Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin


(1) Jede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen.

(2) Ist die Beiziehung einer Hebamme bei der Geburt selbst nicht möglich, so hat die Wöchnerin jedenfalls zu ihrer weiteren Pflege und der Pflege des Säuglings unverzüglich eine Hebamme beizuziehen.

§ 4 HebG Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes


(1) Bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts, darf die Hebamme ihren Beruf nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt ausüben.

(2) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Schwangerschaft liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

1.

bei jeder belastenden Vorgeschichte, bei Vorliegen und Auftreten von sowie Verdacht auf Erkrankungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ärztlichen Beistand erfordern,

2.

bei plötzlich auftretenden gefahrdrohenden Erscheinungen,

3.

bei Mehrlingsschwangerschaften.

(3) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Geburt liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

1.

bei allen regelwidrigen Lagen des Kindes,

2.

bei Vorliegen oder Vorfall von kleinen Kindesteilen oder der Nabelschnur,

3.

bei Verdacht auf Schädel-Becken-Mißverhältnis,

4.

bei Störungen der Wehentätigkeit, welche einen Geburtsstillstand bewirken, bei Anzeichen von Überlastung und Erschöpfung der Gebärenden,

5.

wenn die Herztöne des Kindes regelwidrig werden,

6.

bei Verdacht auf vorliegenden Mutterkuchen,

7.

bei starken Blutungen aus den Geburtswegen,

8.

wenn zwei Stunden nach der Geburt des Kindes die Nachgeburt noch nicht abgegangen ist oder wenn Teile der Nachgeburt zurückgeblieben sind, auch wenn keine Blutung vorhanden ist,

9.

bei Fehlgeburten oder Frühgeburten,

10.

bei Mehrlingsgeburten,

11.

bei Wahrnehmung von Mißbildungen des Neugeborenen, die eine unverzügliche ärztliche Maßnahme erfordern,

12.

bei allen gefahrdrohenden Zwischenfällen sowie bei Erkrankungen der Gebärenden oder bei deren Tod.

(4) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während des Wochenbetts liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

1.

bei Frühgeburten,

2.

bei Empfindlichkeit des Unterleibs, bei regelwidrig vermehrtem Blutabgang, bei ausbleibendem oder übelriechendem Wochenfluß,

3.

bei Wahrnehmung von Mißbildungen des Kindes,

4.

bei Verletzungen des Kindes während der Geburt oder bei Auftreten von bedrohlichen Zuständen des Kindes,

5.

bei Erkrankungen des Kindes,

6.

bei übermäßigem Gewichtsverlust des Kindes,

7.

bei Tod der Wöchnerin oder des Kindes.

§ 5 HebG Arzneimittel


(1) Hebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt, sofern es sich nicht um ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, handelt.

(2) Hebammen ist die Anwendung von Wehenmitteln oder wehenhemmenden Mitteln bei Gefahr im Verzug ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn

1.

ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist oder

2.

die rechtzeitige Einweisung in eine Krankenanstalt nicht möglich ist.

(3) Hebammen ist die intramuskuläre Anwendung von Arzneimitteln zur Rhesus-Prophylaxe erlaubt, wenn die Notwendigkeit der Anwendung von einer Ärztin/einem Arzt festgestellt worden ist.

(4) Hebammen ist unmittelbar nach der Geburt die Anwendung von prophylaktischen Arzneimitteln ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn die Anwendung durch Hebammen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung von den Gesundheitsbehörden empfohlen ist.

(5) Hebammen sind berechtigt, ausschließlich die für ihre Berufsausübung benötigten Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Anforderung in Apotheken persönlich zu beziehen.

(6) Hebammen sind verpflichtet, die Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 4 vorrätig zu halten.

(7) Die Gebarung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist in der Dokumentation gemäß § 9 festzuhalten.

2. Abschnitt

§ 6 HebG Pflichtenkreis der Hebamme


(1) Hebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter sowie der Neugeborenen und Säuglinge unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

(2) Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.

(3) Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (§ 4) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.

(4) Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß § 4 hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)

(6) Die Nottaufe eines Neugeborenen ist nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt.

§ 6a HebG Anzeigepflicht


(1) Hebammen sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.

der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

2.

Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

3.

nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Hebammen sind verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sich ihnen begründeter Verdacht einer Unterschiebung eines Kindes (§ 200 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder einer Aussetzung (§ 82 StGB) ergibt.

(3) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.

die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.

die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.

die Hebamme, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(4) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/einen Angehörige/Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 7 HebG Verschwiegenheitspflicht


(1) Hebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat oder

2.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist oder

3.

Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

(2a) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme

1.

der Anzeigepflicht gemäß § 6a oder

2.

der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.

(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 Z 2 kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.

§ 8 HebG Personenstandsrechtliche Pflichten


(1) Hebammen haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind nicht anzuzeigen. Die Anzeige hat neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten auch jene medizinischen und sozialmedizinischen Daten zu enthalten, die der Personenstandsbehörde ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntgegeben werden. Bei der Anzeige sind folgende Geburtsfälle zu unterscheiden:

1.

Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;

2.

Totgeburt: als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;

3.

Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

(2) Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 haben Hebammen gemäß § 9 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Abs. 1 sind:

1.

Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes sowie, sofern möglich, Nabelschnur ph (arteriell),

2.

Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen und Tagen,

3.

Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft und letztes vor der Geburt gemessenes,

4.

Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft,

5.

Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge,

6.

Datum der vorangegangenen Geburt,

7.

Einleitung der Geburt medikamentös oder durch Amniotomie,

8.

Geburtsbeendigung (spontan, Kaiserschnitt primär oder sekundär, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),

9.

Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar),

10.

Ort der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).

(3) Hebammen sind bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 von der Entrichtung der Portogebühren befreit, sofern die Postbeförderung nicht eingeschrieben und nicht mit Zustellnachweis erfolgt. Die Kosten der betreffenden Beförderung werden, sofern diese nicht nach Maßgabe der bestehenden Gesetze Portofreiheit genießt, vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vergütet.

§ 9 HebG Dokumentation


(1) Hebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere

1.

persönliche Daten,

2.

geburtserhebliche Daten der Schwangeren, Daten der Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings,

3.

Angaben über die Geburt,

4.

Angaben über das Wochenbett und

5.

Angaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und den zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß § 26 Abs. 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 158/1983, in der jeweils geltenden Fassung

erforderlichen Daten

zu enthalten.

(2) Freiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

§ 9a HebG Aufklärungspflicht


(1) Hebammen haben die zur Betreuung, Beratung und Pflege übernommene Frau oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugte Person insbesondere über

1.

Ablauf und Ausmaß der Hebammenbetreuung,

2.

notwendige Untersuchungen der Hebamme während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett,

3.

Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind und

4.

bei freiberuflicher Berufsausübung die Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege sowie den beruflichen Versicherungsschutz

aufzuklären.

(2) Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten gemäß Abs. 1 Z 4 ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Frau in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden, und insbesondere auch darüber informiert wird, welche Kosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der Frau zu tragen sind.

(3) Nach erbrachter Leistung haben Hebammen im Rahmen ihrer freiberuflichen Berufsausübung, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

3. Abschnitt-Berufsberechtigung

§ 10 HebG Berufsberechtigung


Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,

4.

über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

5.

in das Hebammenregister eingetragen sind.

§ 11 HebG Qualifikationsnachweis – Inland


(1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an

1.

einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

2.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, oder

3.

einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.

(2) Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser

1.

unter der Leitung einer Hebamme steht und

2.

der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

(2a) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

1.

die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und

2.

den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“

zu enthalten.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

1.

bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

2.

bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme das Einvernehmen der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,

3.

eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und

4.

einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.

Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.

§ 12 HebG Qualifikationsnachweis – EWR


(1) Folgende Qualifikationsnachweise, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;

2.

Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(2a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Hebammenberufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Hebammenberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

die/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs qualifiziert und berechtigt;

2.

die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;

3.

es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

4.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Hebammenberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige/den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Hebammenberuf in Österreich zu erlangen;

5.

die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Hebammenberuf erfassten Tätigkeiten trennen;

6.

dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2b) Personen, denen gemäß Abs. 2a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben

1.

ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

2.

die betroffenen Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2a anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(Anm.: Abs. 4 jetzt Abs. 2)

(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

4a.

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

2.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat das Österreichische Hebammengremium die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 13 HebG Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR


(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, die nicht unter § 12 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHStG nostrifiziert wurde.

(2) Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

§ 14 HebG (weggefallen)


§ 14 HebG (weggefallen) seit 01.07.2008 weggefallen.

§ 14a HebG (weggefallen)


§ 14a HebG (weggefallen) seit 01.07.2008 weggefallen.

§ 15 HebG (weggefallen)


§ 15 HebG (weggefallen) seit 01.07.2008 weggefallen.

§ 16 HebG Hebammenausweis


(1) Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat zu enthalten:

1.

die Berufsbezeichnung gemäß § 1 oder § 12 Abs. 2b Z 1,

2.

den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,

3.

Datum und Ort der Geburt,

4.

die Staatsangehörigkeit und

5.

den Hauptwohnsitz.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.

§ 17 HebG Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR


(1) Personen, die eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Hebammenausbildung besitzen, die der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit als Hebamme gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres ausüben. Diese Bewilligung kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.

(2) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

(3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit in Krankenanstalten zu beschränken.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 18 HebG Berufsausübung


Die Ausübung des Hebammenberufs kann freiberuflich und/oder im Dienstverhältnis erfolgen.

§ 19 HebG Freiberufliche Berufsausübung


(1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

(2) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.

(3) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(4) Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.

§ 20 HebG Werbeverbot


Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten.

§ 21 HebG Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR


(1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Hebamme in Österreich ohne Eintragung in das Hebammenregister zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Hebammenberuf rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.

Qualifikationsnachweis gemäß § 12,

4.

Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder Abs. 2a vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat das Österreichische Hebammengremium der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat das Österreichische Hebammengremium dieser/diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Hebamme mit Bescheid zu untersagen.

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf

1.

in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Österreichischen Hebammengremiums oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,

2.

ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2

aufgenommen werden.

(8) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

1.

unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus § 12 Abs. 2b Z 2, und

2.

haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bzw. § 12 Abs. 2b Z 1 zu erbringen.

(9) Personen, die in Österreich den Hebammenberuf rechtmäßig ausüben, hat das Österreichische Hebammengremium zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

1.

die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

ihr/ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.

§ 22 HebG Entziehung der Berufsberechtigung


(1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

2.

hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist

1.

die Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,

2.

der Hebammenausweis einzuziehen und

3.

die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 22a HebG Vorläufige Untersagung der Berufsausübung


(1) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen,

1.

für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder

2.

gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 22), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, die/den Landeshauptfrau/-mann sowie das Österreichische Hebammengremium über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie

2.

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

betreffend eine Hebamme unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO).

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

4. Abschnitt (weggefallen)

§ 23 HebG (weggefallen)


§ 23 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 24 HebG (weggefallen)


§ 24 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 25 HebG (weggefallen)


§ 25 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 26 HebG (weggefallen)


§ 26 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 27 HebG (weggefallen)


§ 27 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 28 HebG (weggefallen)


§ 28 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 29 HebG (weggefallen)


§ 29 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 30 HebG (weggefallen)


§ 30 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 31 HebG (weggefallen)


§ 31 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 32 HebG (weggefallen)


§ 32 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 33 HebG (weggefallen)


§ 33 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 34 HebG (weggefallen)


§ 34 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 35 HebG (weggefallen)


§ 35 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

§ 36 HebG (weggefallen)


§ 36 HebG (weggefallen) seit 27.09.2013 weggefallen.

5. Abschnitt-Fortbildung

§ 37 HebG Fortbildung


(1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

(2) und (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)

(4) Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.

(6) Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.

§ 38 HebG Sonderausbildung


(1) Hebammen können zur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten Sonderausbildungskurse besuchen, die für

1.

diplomierte Krankenpflegepersonen gemäß dem Krankenpflegegesetz oder

2.

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß dem MTD-Gesetz oder

3.

für Hebammen

eingerichtet werden.

(2) Die Abhaltung eines Sonderausbildungskurses gemäß Abs. 1 Z 3 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(4) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über Form und Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse erlassen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung feststellen, daß Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß Abs. 1 Z 3 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des Hebammenberufes berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.

6. Abschnitt-Österreichisches Hebammengremium

§ 39 HebG Österreichisches Hebammengremium


(1) Die Vertretung der Interessen der Hebammen obliegt dem „Österreichischen Hebammengremium“. Dieses hat seinen Sitz in Wien und führt Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern.

(2) Das Österreichische Hebammengremium ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichisches Hebammengremium“ zu führen.

(3) Die Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums haben in ihre Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.

§ 40 HebG Wirkungskreis


(1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);

2.

Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;

2a.

Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;

3.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;

4.

Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;

5.

Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;

6.

Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;

7.

Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;

8.

Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;

8a.

Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;

9.

Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(2a) Das Österreichische Hebammengremium hat

1.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und

2.

die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich

wahrzunehmen.

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 25 Z 2, BGBl. I Nr. 37/2018)

§ 41 HebG Informationsrechte und -pflichten


(1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu

dem gleichen Verhalten verpflichtet.

(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

das Österreichische Hebammengremium zu verständigen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für ein Mitglied zu verständigen.

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der

1.

der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

2.

der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) einzuholen und zu erteilen.

(7) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,

1.

die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und

2.

die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 42 HebG Hebammenregister


(1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.

(2) Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Eintragungsnummer;

2.

Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;

3.

akademischer Grad;

4.

Geburtsdatum und Geburtsort;

5.

Staatsangehörigkeit;

6.

Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);

7.

Hauptwohnsitz;

8.

Zustelladresse;

9.

Berufssitze und Dienstorte;

10.

Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;

11.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

12.

Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;

13.

Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.

§ 42a HebG Eintragung in das Hebammenregister


(1) Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

(2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

1.

eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und

2.

sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis

vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.

(7) Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a) spätestens innerhalb von vier Monaten,

2.

in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.

(8) Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 42b HebG Versagung der Eintragung


Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.

§ 42c HebG Änderungsmeldungen


(1) Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

2.

jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;

3.

jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

4.

jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.

§ 42d HebG Streichung aus dem Hebammenregister


(1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:

1.

dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;

2.

zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;

3.

Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);

4.

Tod der/des Berufsangehörigen.

(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

§ 42e HebG Mitgliedschaft


(1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.

(2) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.

§ 43 HebG Pflichten und Rechte der Mitglieder


(1) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, die von diesem im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten.

(2) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, diesem jede im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehende Veränderung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind berechtigt, gemäß diesem Bundesgesetz den Gremialvorstand zu wählen und zu Vorstandsmitgliedern gewählt zu werden.

(4) Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums genießen den Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch das Österreichische Hebammengremium.

§ 44 HebG Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung


(1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich des Österreichischen Hebammengremiums und ihrer Organe sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Satzung festzulegen.

(2) Die Geschäftsführung des Österreichischen Hebammengremiums ist durch eine Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Die Aufbringung der Mittel ist durch eine Beitragsordnung festzulegen.

§ 45 HebG Organe des Österreichischen Hebammengremiums


Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums sind

1.

die Hauptversammlung,

2.

der Gremialvorstand,

3.

das Präsidium,

4.

die Landesgeschäftsstellen.

§ 46 HebG Hauptversammlung


(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern des Österreichischen Hebammengremiums zusammen.

(2) In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegiertenversammlung der Hauptversammlung überlassen werden kann. In diesem Fall ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Beachtung der in § 48 angeführten Grundsätze zu regeln.

(3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident.

(4) Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, vorbehaltlich Abs. 6, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die/der Vorsitzende stimmen nur bei Stimmengleichheit mit. In diesem Fall gibt ihre/seine Stimme den Ausschlag.

(5) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bleibt die Hauptversammlung beschlußunfähig, sind die erschienenen Stimmberechtigten nach Ablauf einer Wartestunde berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung gültig zu beraten und zu beschließen.

(6) Beschlüsse der Hauptversammlung betreffend Festsetzung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beitragsordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung wegen Änderung der Wahlordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

(7) Über Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb von vierzehn Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist auch die Präsidentin/der Präsident sowie der Vorstand berechtigt.

(8) Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung gehören insbesondere

1.

die Festsetzung der Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung;

2.

die Beschlußfassung über Anträge zur Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung;

3.

die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

4.

die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen;

5.

die Beschlußfassung über Rahmenverträge mit den Sozialversicherungsträgern.

§ 47 HebG Gremialvorstand


(1) Der Gremialvorstand besteht aus den gemäß § 48 gewählten Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Beschlüsse des Gremialvorstandes werden, soweit dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) In den Wirkungskreis des Gremialvorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.

(4) In der Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Gremialvorstandes und dessen Wirkungskreis zu regeln.

§ 48 HebG Wahlbestimmungen


(1) Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Wahlberechtigten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.

(2) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden. Auf Reste über fünfzig Wahlberechtigte innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.

(3) Hebammen sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder.

(5) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des Österreichischen Hebammengremiums durch Verordnung zu erlassen.

(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.

§ 49 HebG Präsidium


(1) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte in zwei gesonderten Wahlgängen das Präsidium. Im ersten Wahlgang ist die Präsidentin/der Präsident und im zweiten Wahlgang die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zu wählen. Als gewählt gilt jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Erreicht keine der kandidierenden Personen die erforderliche Stimmenmehrheit, so hat zwischen jenen beiden Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Ergibt die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die Stichwahl einzubeziehen ist, das Los.

(3) Ergibt die Stichwahl zwischen den beiden Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(4) Die Präsidentin/der Präsident vertritt das Österreichische Hebammengremium nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die gesamte Geschäftsführung.

(5) Die Präsidentin/der Präsident ist Vorsitzende des Vorstandes.

(6) Scheidet die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident aus, so hat der Vorstand bis zur Neuwahl der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten eines seiner Mitglieder mit der Geschäftsführung zu betrauen. Die Neuwahl hat binnen vier Wochen zu erfolgen.

(7) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu erlassen.

§ 50 HebG Landesgeschäftsstellen


(1) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener Geschäfte des Österreichischen Hebammengremiums, die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes beziehen.

(2) Nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und ihrer Zusammensetzung sind durch Satzung festzulegen.

§ 50a HebG Bundesgeschäftsstelle


(1) Die Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere

1.

die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,

2.

die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,

3.

den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und

4.

für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.

(3) Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.

§ 51 HebG Verschwiegenheitspflicht


Alle Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 52 HebG Deckung der Kosten – Gremialbeitrag


(1) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 15. November den Jahresvoranschlag für das folgende Kalenderjahr aufzustellen.

(2) Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 30. April jedes Jahres den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr den beiden von der Hauptversammlung bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese haben den Rechnungsabschluß nach dessen Prüfung der Hauptversammlung vorzulegen.

(3) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 40 dieses Bundesgesetzes angeführten und dem Österreichischen Hebammengremium übertragenen Aufgaben, hat das Österreichische Hebammengremium von seinen Mitgliedern Gremialbeiträge einzuheben.

(4) Der Gremialbeitrag ist bei Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben,

1.

vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Österreichischen Hebammengremium abzuführen oder

2.

direkt durch das Österreichische Hebammengremium einzuheben.

Der Einhebungsmodus ist in der Beitragsordnung des Österreichischen Hebammengremiums festzulegen. Die Beitragsordnung ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (§ 53 Abs. 2) in der Österreichischen Hebammenzeitung kundzumachen. Die Beitragsordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.

(5) Der Gremialbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums in der Beitragsordnung festzulegen. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums, die den Hebammenberuf nicht oder nicht ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung des Gremialbeitrages erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise für die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wird dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht entsprochen, wird die Höhe des Gremialbeitrages auf Grund einer Schätzung festgelegt; bei der Schätzung ist auf alle für die Errechnung des Gremialbeitrages bedeutsamen Umstände Bedacht zu nehmen.

(6) Rückständige Beiträge können durch politische Exekution eingetrieben werden.

§ 53 HebG Aufsicht


(1) Das Österreichische Hebammengremium unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann gesetzwidrige Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums aufheben.

(4) Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß § 45 Z 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvorstandes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei Abberufung des Präsidiums ist § 49 Abs. 6 anzuwenden.

§ 53a HebG Weisungsrecht


Das Österreichische Hebammengremium ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend gebunden.

7. Abschnitt-Strafbestimmungen

§ 54 HebG Strafbestimmungen


(Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)

§ 54a HebG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder

2.

jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder

3.

eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 12 Abs. 2b Z 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

4.

durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

5.

Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.

§ 55 HebG Übergangsbestimmungen


Die Verordnung betreffend Errichtung und Führung von Bundeshebammenlehranstalten sowie Ausbildung und Fortbildung an diesen Anstalten (Hebammen-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 443/1971, samt Anlagen 1 und 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 als Gesetz und ist auf jene Ausbildungen anzuwenden, die nach dem Hebammengesetz 1963 begonnen wurden und bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

§ 56 HebG


(Grundsatzbestimmung) (1) Hebammenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957. Sie bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Landesgesetzgebung hat nähere Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Hebammenpraxen, insbesondere über die erforderliche Sachausstattung sowie über die sanitären und hygienischen Voraussetzungen zu erlassen. Die zulässige Bettenhöchstzahl darf fünf nicht übersteigen.

(3) Hebammen, denen eine Bewilligung zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden in ihre Wohnung von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund § 6 der Hebammen-Dienstordnung, BGBl. Nr. 131/1970, erteilt worden ist, können ihre Hebammenpraxen weiterführen und bedürfen keiner Bewilligung der Landesregierung gemäß Abs. 1.

(4) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Hebammenpraxis regelmäßig zu überprüfen, ob sie den sanitären und hygienischen Anforderungen entspricht. Entspricht die Hebammenpraxis nicht diesen Anforderungen, ist der Hebamme die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 3 zurückzunehmen.

§ 57 HebG


(Verfassungsbestimmung) Bis zur Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder bleibt § 6 Abs. 1 bis 4 der Hebammen-Dienstordnung, BGBl. Nr. 131/1970, als Landesgesetz weiterhin in Geltung.

§ 58 HebG


Die Bundeshebammenlehranstalten, die auf Grund des Hebammengesetzes 1963 errichtet wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Hebammenakademien und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß § 25.

§ 59 HebG


Niederlassungsbewilligungen, die auf Grund des Hebammengesetzes 1963 erteilt worden sind, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen für die freiberufliche Berufsausübung.

§ 60 HebG


Die auf Grund der Verordnung betreffend die Errichtung von Hebammengremien, BGBl. Nr. 13/1926, wieder in Kraft gesetzt durch Art. II Z 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, gewählten Vorsteherinnen der Hebammengremien und deren Stellvertreterinnen sowie die Ausschußmitglieder haben bis zur Neuwahl die Funktion des Gremialvorstandes (§ 47) und dessen Aufgaben wahrzunehmen. Sie haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Präsidentin und eine Vizepräsidentin, die provisorisch die Aufgaben des Präsidiums (§ 49) wahrzunehmen haben, binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Eine Neuwahl hat spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.

§ 61 HebG


(1) 75 vH des Vermögens der Landeshebammengremien sowie der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen der Landeshebammengremien fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu und sind von diesem weiter zu verwalten.

(2) Die Gremialbeiträge sind bis zur Festlegung der Beitragsordnung durch die Hauptversammlung (§ 46) in der Höhe einzuheben, die in den Satzungen der Landeshebammengremien auf Grund des Hebammengesetzes 1963 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt worden sind.

§ 61a HebG


(1) Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß §§ 14 und 14a sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 14 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.

§ 61b HebG Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;

3.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;

4.

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;

5.

die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 61c HebG Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 61d HebG Datenverarbeitung


(1) Hebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

1.

der Auskunftserteilung (§ 6 Abs. 4),

2.

der Anzeige (§ 6 Abs. 5),

3.

der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (§ 7 Abs. 2 Z 3),

4.

der personenstandsrechtlichen Meldungen (§ 8),

5.

der Dokumentation (§ 9)

unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck

1.

der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 12 Abs. 7),

2.

der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 22 Abs. 2 bis 4),

3.

der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),

4.

der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 41 Abs. 6 und 7),

5.

der Führung des Hebammenregisters (§§ 42 ff.)

unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.

(3) Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck

1.

der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 22a),

2.

der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),

3.

der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 41 Abs. 3 bis 5)

unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(5) Werden Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 62 HebG Inkrafttreten


(1) Das Hebammengesetz 1963 tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) § 29 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) § 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4 (§ 19 Abs. 6 bis 8 alt), § 40 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 4 und § 61a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichtzeitig tritt § 19 Abs. 2 bis 5 (alt) außer Kraft.

(6) § 54a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 62a HebG


(1) Mit 1. Juni 2002 treten

1.

§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowie

2.

§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005

in Kraft.

(2) Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.

(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(4) Mit 1. Juli 2008 treten

1.

§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie

2.

§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.

(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.

(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.

2.

Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

3.

§ 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.

4.

§ 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

(Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)

(8) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie

2.

§ 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.

(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 12 Abs. 1 Z 3, Abs. 5 Z 4 und 4a, Abs. 6 und 7, § 21 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 22 Abs. 4, § 22a Abs. 7, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

(10) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Mit 25. Mai 2018 treten

1.

das Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 6 und § 61d samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und

2.

§ 40 Abs. 4 außer Kraft.

(12) Mit 1. Juli 2018 treten § 10 Z 1, § 22a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 sowie § 41 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

(13) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 12 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 16 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 4 und Abs. 8, § 42a Abs. 7 Z 1 und § 54 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 3 und Z 4 (Anm.: offensichtlich gemeint § 54a Abs. 1 Einleitungssatz, Z 3 und Z 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 63 HebG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

2.

im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 11 Abs. 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

Hebammengesetz (HebG) Fundstelle


Änderung

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S: 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.)

[CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046]

BGBl. I Nr. 116/1999 (NR: GP XX RV 1777 AB 1982 S. 174. BR: AB 5983 S. 656.)

[CELEX-Nr.: 380L0154, 377L0452]

BGBl. I Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

BGBl. I Nr. 92/2002 (NR: GP XXI RV 1069 AB 1102 S. 104. BR: 6648 AB 6660 S. 688.)

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

BGBl. I Nr. 70/2005 (NR: GP XXII RV 950 AB 961 S. 113. BR: AB 7321 S. 723.)

BGBl. I Nr. 43/2006 (NR: GP XXII IA 756/A AB 1309 S. 139. BR: 7476 AB 7481 S. 732.)

BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

BGBl. I Nr. 102/2008 (NR: GP XXIII RV 433 AB 478 S. 53. BR: AB 7903 S. 754.)

BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

BGBl. I Nr. 74/2011 (NR: GP XXIV RV 1222 AB 1318 S. 112. BR: 8520 AB 8530 S. 799.)

BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

BGBl. I Nr. 197/2013 (NR: GP XXIV RV 2398 AB 2553 S. 213. BR: AB 9068 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0024]

BGBl. I Nr. 8/2016 (NR: GP XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

BGBl. I Nr. 131/2017 (NR: GP XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

§ 1

Berufsbezeichnung

§ 2

Tätigkeitsbereich

§ 3

Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin

§ 4

Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes

§ 5

Arzneimittel

2. Abschnitt

§ 6

Pflichtenkreis der Hebamme

§ 6a

Anzeigepflicht

§ 7

Verschwiegenheitspflicht

§ 8

Personenstandsrechtliche Pflichten

§ 9

Dokumentation

§ 9a

Aufklärungspflicht

3. Abschnitt

§ 10

Berufsberechtigung

§ 11

Qualifikationsnachweise – Inland

§ 12

Qualifikationsnachweise – EWR

§ 13

Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR

(Anm.: §§ 14, 14a und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

§ 16

Hebammenausweis

§ 17

Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR

§ 18

Berufsausübung

§ 19

Freiberufliche Berufsausübung

§ 20

Werbeverbot

§ 21

Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR

§ 22

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 22a

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

(Anm.: 4. Abschnitt samt § 23 bis § 36 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)

5. Abschnitt

§ 37

Fortbildung

§ 38

Sonderausbildung

6. Abschnitt

§ 39

Österreichisches Hebammengremium

§ 40

Wirkungskreis

§ 41

Informationsrechte und -pflichten

§ 42

Hebammenregister

§ 42a

Eintragung in das Hebammenregister

§ 42b

Versagung der Eintragung

§ 42c

Änderungsmeldungen

§ 42d

Streichung aus dem Hebammenregister

§ 42e

Mitgliedschaft

§ 43

Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 44

Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung

§ 45

Organe des Österreichischen Hebammengremiums

§ 46

Hauptversammlung

§ 47

Gremialvorstand

§ 48

Wahlbestimmungen

§ 49

Präsidium

§ 50

Landesgeschäftsstellen

§ 50a

Bundesgeschäftsstelle

§ 51

Verschwiegenheitspflicht

§ 52

Deckung der Kosten – Gremialbeitrag

§ 53

Aufsicht

§ 53a

Weisungsrecht

7. Abschnitt

(Anm.: § 54

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/1999)

§ 54a

Strafbestimmungen

§§ 55 bis 61a

Übergangsbestimmungen

§ 61b

Umsetzung von Unionsrecht

§ 61c

Verweisungen

§ 61d

Datenverarbeitung

§ 62

Inkrafttreten

(Anm.: § 62a)

§ 63

Vollziehung