§ 53a HebG Weisungsrecht

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Das Österreichische Hebammengremium ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend gebunden.

In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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