§ 57 HebG

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(Verfassungsbestimmung) Bis zur Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder bleibt § 6 Abs. 1 bis 4 der Hebammen-Dienstordnung, BGBl. Nr. 131/1970, als Landesgesetz weiterhin in Geltung.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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