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Samstag, 26. Mai 2012

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zum DSG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 53 DSG Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen.

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