Art. 2 § 11 DSG Verwarnung durch die Datenschutzbehörde

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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