Art. 2 § 68 DSG Vollziehung

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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