Art. 2 § 56 DSG Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.

(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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