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Freitag, 25. Mai 2012

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zum DSG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 40 DSG Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß § 22 Abs. 3, § 30 Abs. 6a oder § 31a Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22 Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben in Verfahren vor der Datenschutzkommission stets Parteistellung. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach § 31, es sei denn es ist durch besondere gesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B VG) vorgesehen.

(3) Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.

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