§ 29 ERP-FG

ERP-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2002 bis 31.12.9999

§ 29.

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3, soweit es sich um andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundesverwaltungsabgaben oder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich der Ermächtigung des § 24 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Nominierungsrechtes gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz und hinsichtlich des § 26 Abs. 1, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar letzterer auch hinsichtlich der Befassung der Bundesregierung und der Durchführung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung.

Stand vor dem 13.08.2002

In Kraft vom 01.03.1995 bis 13.08.2002

§ 29.

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3, soweit es sich um andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundesverwaltungsabgaben oder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich der Ermächtigung des § 24 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Nominierungsrechtes gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz und hinsichtlich des § 26 Abs. 1, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar letzterer auch hinsichtlich der Befassung der Bundesregierung und der Durchführung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung.

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