§ 24 AusG Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Ausschreibungsgesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2013 bis 31.12.9999

Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

1.

bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 5 § 7 des Allgemeinen Teiles des StellenplanesPersonalplanes, Anlage IIIV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

2.

bei Saisonarbeitskräften,

3.

bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,

4.

bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

5.

bei Dienstverhältnissen, deren Dauer

a)

durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und

b)

einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,

6.

bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Stand vor dem 27.12.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 27.12.2013

Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

1.

bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 5 § 7 des Allgemeinen Teiles des StellenplanesPersonalplanes, Anlage IIIV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

2.

bei Saisonarbeitskräften,

3.

bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,

4.

bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

5.

bei Dienstverhältnissen, deren Dauer

a)

durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und

b)

einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,

6.

bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten