Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:
1. | bei Ersatzkräften für Bedienstete nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes, | |||||||||
2. | bei Saisonarbeitskräften, | |||||||||
3. | bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet, | |||||||||
4. | bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung, | |||||||||
5. | bei Dienstverhältnissen, deren Dauer | |||||||||
a) | durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und | |||||||||
b) | einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt, | |||||||||
6. | bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. |
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