§ 178 MinroG Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der von Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.

(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer achtAcht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsendenerwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und läßtlässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, daßdass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerläßlichunerlässlich ist.

(3) Bergbauberechtigte haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe, weiters die zur Erstellung von Statistiken über die Produktion erforderlichen Daten jeweils bis zum 1. März für die letzten sechs Monate des Vorjahres und jeweils bis zum 1. Oktober für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle und gefährliche Vorfälle (§ 97) erforderlichen Daten jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 1. März des darauf folgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der erste und zweite Satz gelten auch für Fremdunternehmer, soweit diesedie bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen, für diese, für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 1. März des darauffolgenden Kalenderjahres die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse (§ 97) erforderlichen Daten den Behörden zur Verfügung zu stellen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung vonder genannten Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erläßterlässt der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit durch Verordnung.

(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(5) § Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

(1) Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der von Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.

(2) Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer achtAcht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsendenerwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und läßtlässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, daßdass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerläßlichunerlässlich ist.

(3) Bergbauberechtigte haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe, weiters die zur Erstellung von Statistiken über die Produktion erforderlichen Daten jeweils bis zum 1. März für die letzten sechs Monate des Vorjahres und jeweils bis zum 1. Oktober für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle und gefährliche Vorfälle (§ 97) erforderlichen Daten jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 1. März des darauf folgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der erste und zweite Satz gelten auch für Fremdunternehmer, soweit diesedie bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen, für diese, für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 1. März des darauffolgenden Kalenderjahres die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse (§ 97) erforderlichen Daten den Behörden zur Verfügung zu stellen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung vonder genannten Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erläßterlässt der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit durch Verordnung.

(4) Behörde im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(5) § Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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