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(2) Eine Vereinbarung über Arbeitszeiten an Tagen nach Abs. 1 ist zulässig.
(3) Mit Kindergartenpädagoginnen ist zu vereinbaren, dass und an welchen Tagen nach Abs. 1 die Jahresvor- und -nachbereitung zu erfolgen hat; § 85 Abs. 5 und 6 ist zu beachten. Mit Kindergartenassistentinnen kann eine solche Vereinbarung getroffen werden.
(4) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann der Dienstgeber anordnen, dass an Tagen nach Abs. 1 Dienstleistungen zu erbringen sind.
(5) Der Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden (§ 35 Abs. 1 lit. a) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach den Abs. 1 bis 4 dienstfrei sind, als verbraucht, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der § 35 Abs. 6 und 9 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 7/2019
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(2) Eine Vereinbarung über Arbeitszeiten an Tagen nach Abs. 1 ist zulässig.
(3) Mit Kindergartenpädagoginnen ist zu vereinbaren, dass und an welchen Tagen nach Abs. 1 die Jahresvor- und -nachbereitung zu erfolgen hat; § 85 Abs. 5 und 6 ist zu beachten. Mit Kindergartenassistentinnen kann eine solche Vereinbarung getroffen werden.
(4) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann der Dienstgeber anordnen, dass an Tagen nach Abs. 1 Dienstleistungen zu erbringen sind.
(5) Der Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden (§ 35 Abs. 1 lit. a) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach den Abs. 1 bis 4 dienstfrei sind, als verbraucht, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der § 35 Abs. 6 und 9 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015, 7/2019