§ 122 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

§ 122Entfallen

Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder deren oder dessen Stellvertretung als Senatsvorsitzende oder Senatsvorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen haben. Außer der oder dem Senatsvorsitzenden muss mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senats muss auf Vorschlag der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß § 120 Abs. 4 bestellt worden sein.

(3) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte auf die Senate zu verteilen. Die konkrete Zusammenstellung eines Senats erfolgt anhand der festgelegten Reihenfolge der Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Geschäftsverteilung durch die oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, welche oder welcher auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen hat. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. Alle bereits bei einem Senat anhängigen Disziplinarverfahren (§ 132 Abs. 2), sind von diesem Senat durchzuführen und abzuschließen, auch wenn die Funktionsperiode zwischenzeitig geendet hat oder eine Enthebung nach § 121 Abs. 4 Z. 1 oder 3 erfolgt ist.

(4) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009LGBl. Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.07.2021

§ 122Entfallen

Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder deren oder dessen Stellvertretung als Senatsvorsitzende oder Senatsvorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen haben. Außer der oder dem Senatsvorsitzenden muss mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senats muss auf Vorschlag der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß § 120 Abs. 4 bestellt worden sein.

(3) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte auf die Senate zu verteilen. Die konkrete Zusammenstellung eines Senats erfolgt anhand der festgelegten Reihenfolge der Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Geschäftsverteilung durch die oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, welche oder welcher auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen hat. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. Alle bereits bei einem Senat anhängigen Disziplinarverfahren (§ 132 Abs. 2), sind von diesem Senat durchzuführen und abzuschließen, auch wenn die Funktionsperiode zwischenzeitig geendet hat oder eine Enthebung nach § 121 Abs. 4 Z. 1 oder 3 erfolgt ist.

(4) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009LGBl. Nr. 76/2021)

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