§ 13 Oö. KWO § 13

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Beim Magistrat ist eine EinspruchskommissionBerichtigungskommission einzurichten. Sie wird vor jeder nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahl neu gebildet und bleibt allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der EinspruchskommissionBerichtigungskommission anlässlich der nächsten Wahl des Gemeinderats im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(2) Die EinspruchskommissionBerichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und neun Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Stellvertreter und Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(3) Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in die EinspruchskommissionBerichtigungskommission zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer) entspricht der Anzahl der in die Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer).

(4) Die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) obliegt der Stadtwahlbehörde. Im übrigenÜbrigen gelten § 5 Abs. 3 bis 6, § 6 Abs. 2 und 2a, § 8, § 10 und § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009LGBl.Nr. 31/2014)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2013

(1) Beim Magistrat ist eine EinspruchskommissionBerichtigungskommission einzurichten. Sie wird vor jeder nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahl neu gebildet und bleibt allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der EinspruchskommissionBerichtigungskommission anlässlich der nächsten Wahl des Gemeinderats im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(2) Die EinspruchskommissionBerichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und neun Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Stellvertreter und Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(3) Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in die EinspruchskommissionBerichtigungskommission zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer) entspricht der Anzahl der in die Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer).

(4) Die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) obliegt der Stadtwahlbehörde. Im übrigenÜbrigen gelten § 5 Abs. 3 bis 6, § 6 Abs. 2 und 2a, § 8, § 10 und § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009LGBl.Nr. 31/2014)

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