§ 95 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
§ 95. (1) Die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols umfaßt:

1.

die Bedarfsermittlung (§ 96),

2.

den Ankauf von Alkohol aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien,

3.

den Verkauf von Alkohol im Steuergebiet,

4.

die Vornahme aller Hilfsgeschäfte, die für die in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten erforderlich sind, sowie die Verwaltung des Vermögens, das der Verwertungsstelle zur Verfügung steht.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Verwertungsstelle bei Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sie über die Besorgung der Aufgaben, die sie nicht in Eigenregie vornimmt, Verträge abzuschließen.

(3) In einem Vertrag über das Reinigen oder Lagern von Alkohol hat die Verwertungsstelle insbesondere zu vereinbaren,

1.

welche Teile eines Betriebes während der Dauer des Vertrages bereitzustellen und in einwandfreiem, gebrauchsfertigen Zustand zu halten sind sowie in welchem Umfang eine Verwendung dieser Teile des Betriebes zu anderen Zwecken zulässig ist,

2.

daß eine Änderung der Teile des Betriebes, die Gegenstand des Vertrages sind, nur im Einvernehmen mit der Verwertungsstelle vorgenommen werden darf,

3.

die Alkoholmenge, die die Verwertungsstelle bei Vorliegen bestimmter Erzeugungs- und Absatzverhältnisse für Alkohol dem Betrieb in einem Kalenderjahr mindestens zuweisen wird,

4.

die Vertragsdauer und

5.

unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigung erfolgen kann.

(4) Die Verwertungsstelle hat die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen sie Alkohol verkauft, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.

  1. (1)Absatz eins§ 8 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 Z 3, § 11 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 5, die Bezeichnung von § 29, § 58 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 und 4, sowie § 94 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 14, Absatz 5,, die Bezeichnung von Paragraph 29,, Paragraph 58, Absatz eins und 2, Paragraph 93, Absatz eins und 4, sowie Paragraph 94, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 93 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.Paragraph 93, Absatz eins und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
§ 95. (1) Die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols umfaßt:

1.

die Bedarfsermittlung (§ 96),

2.

den Ankauf von Alkohol aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien,

3.

den Verkauf von Alkohol im Steuergebiet,

4.

die Vornahme aller Hilfsgeschäfte, die für die in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten erforderlich sind, sowie die Verwaltung des Vermögens, das der Verwertungsstelle zur Verfügung steht.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Verwertungsstelle bei Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sie über die Besorgung der Aufgaben, die sie nicht in Eigenregie vornimmt, Verträge abzuschließen.

(3) In einem Vertrag über das Reinigen oder Lagern von Alkohol hat die Verwertungsstelle insbesondere zu vereinbaren,

1.

welche Teile eines Betriebes während der Dauer des Vertrages bereitzustellen und in einwandfreiem, gebrauchsfertigen Zustand zu halten sind sowie in welchem Umfang eine Verwendung dieser Teile des Betriebes zu anderen Zwecken zulässig ist,

2.

daß eine Änderung der Teile des Betriebes, die Gegenstand des Vertrages sind, nur im Einvernehmen mit der Verwertungsstelle vorgenommen werden darf,

3.

die Alkoholmenge, die die Verwertungsstelle bei Vorliegen bestimmter Erzeugungs- und Absatzverhältnisse für Alkohol dem Betrieb in einem Kalenderjahr mindestens zuweisen wird,

4.

die Vertragsdauer und

5.

unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigung erfolgen kann.

(4) Die Verwertungsstelle hat die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen sie Alkohol verkauft, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.

  1. (1)Absatz eins§ 8 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 Z 3, § 11 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 5, die Bezeichnung von § 29, § 58 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 und 4, sowie § 94 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 14, Absatz 5,, die Bezeichnung von Paragraph 29,, Paragraph 58, Absatz eins und 2, Paragraph 93, Absatz eins und 4, sowie Paragraph 94, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 93 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.Paragraph 93, Absatz eins und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind auf Alkohol anwendbar, der ab dem 1. Jänner 2022 unter Abfindung hergestellt wurde.

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