§ 69 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
§ 69 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen. Ärztliches Gutachten

(1) Das ärztliche Gutachten hat zu lauten: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtende nach dem ärztlichen Befund

a)

geistig und körperlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Gruppen zu lauten;

b)

zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nur unter der Voraussetzung geeignet, daß er Körperersatzstücke oder Behelfe (Brillen, Sitzpolster und dergleichen) oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Gruppen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkerberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; das gleiche gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich sind;

c)

zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 18 oder 24 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist, und das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges anzuführen, bei dem diese Mängel ausgeglichen werden können;

d)

zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Gruppen zu lauten.

(2) Die im § 67 angeführte Beobachtungsfahrt darf nur auf einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3) der in Betracht kommenden Gruppe von Kraftfahrzeugen (§ 65 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkerberechtigung, auch auf einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Gruppe vorgenommen werden. Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein technischer gemäß § 126 bestellter Sachverständiger, ein Inhaber eines Fahrlehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1, ein im § 120 Abs. 1 angeführter Ausbildner oder ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten sitzen. Der neben dem Lenker Sitzende hat durch entsprechendes Eingreifen in dessen Fahrweise Unfällen, soweit es ihm möglich ist, vorzubeugen. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im § 67 Abs. 2 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1) festgesetzt werden; hiebei ist auch festzusetzen, daß Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 lit. b als geeignet zu gelten haben.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 20.07.1982 bis 31.10.1997
§ 69 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen. Ärztliches Gutachten

(1) Das ärztliche Gutachten hat zu lauten: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtende nach dem ärztlichen Befund

a)

geistig und körperlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Gruppen zu lauten;

b)

zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nur unter der Voraussetzung geeignet, daß er Körperersatzstücke oder Behelfe (Brillen, Sitzpolster und dergleichen) oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Gruppen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkerberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; das gleiche gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich sind;

c)

zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 18 oder 24 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist, und das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges anzuführen, bei dem diese Mängel ausgeglichen werden können;

d)

zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Gruppen zu lauten.

(2) Die im § 67 angeführte Beobachtungsfahrt darf nur auf einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3) der in Betracht kommenden Gruppe von Kraftfahrzeugen (§ 65 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkerberechtigung, auch auf einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Gruppe vorgenommen werden. Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein technischer gemäß § 126 bestellter Sachverständiger, ein Inhaber eines Fahrlehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1, ein im § 120 Abs. 1 angeführter Ausbildner oder ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten sitzen. Der neben dem Lenker Sitzende hat durch entsprechendes Eingreifen in dessen Fahrweise Unfällen, soweit es ihm möglich ist, vorzubeugen. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im § 67 Abs. 2 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1) festgesetzt werden; hiebei ist auch festzusetzen, daß Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 lit. b als geeignet zu gelten haben.

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