§ 70 KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
§ 70 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen. Lenkerprüfung

(1) Die Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, beschränkt auf Kleinmotorräder ohne zeitliche Einschränkung entfällt der im Abs. 2 lit. b angeführte Teil der theoretischen Prüfung. Die Lenkerprüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (§ 67 Abs. 5 und 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten (§ 75 Abs. 2) entsprechend abgekürzt werden. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Gruppe (§ 65 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken

a)

auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften und

b)

auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren notwendigen Kenntnisse, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen C, D, E, F, und G auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.

Mündliche Prüfungen sind auf Antrag des Prüfungswerbers in Gegenwart der von ihm angeführten Personen abzunehmen, sofern nicht eine Beeinträchtigung des Prüfungsvorganges zu erwarten ist. Personen, die den Prüfungsvorgang beeinträchtigen, sind aus dem Raum, in dem die Prüfung abgenommen wird, auszuschließen.

(2a) Die praktische Lenkerprüfung dürfen Bewerber um eine Lenkerberechtigung nur ablegen, wenn sie das erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens zwei Wochen erreichen; Bewerber um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK, AL), ausgenommen bei der Ausdehnung von AL auf A, sowie für die Gruppen B oder C müssen darüber hinaus nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder

a)

die Mindestschulung in den Lehrinhalten gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3a oder

b)

die Vollausbildung, welche die Mindestschulung gemäß lit. a umfaßt,

für die entsprechende Gruppe absolviert haben. Die Schulung darf nicht länger als vor 18 Monaten abgeschlossen worden sein. Der Nachweis dieser Schulung entfällt für Bewerber, die gemäß § 119, § 120 oder § 122a ausgebildet wurden oder die eine ausländische Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe besitzen.

(3) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

a)

die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,

b)

Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahrten, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen,

c)

eine längere Prüfungsfahrt auch durch Straßen mit starkem Verkehr.

(4) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Prüfungswerber, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeug (§ 2 Z 18 oder 24) beizustellen.

(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A, F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das Lenken von mehrsprurigen Krafträdern einzuschränken. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden Gruppe abgenommen werden, bei dem eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt werden kann, und eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten gemäß § 122 ausgebildet wurden.

(6) Der während der Fahrt (Abs. 3 lit. c) neben dem Prüfungswerber Sitzende hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers vorzubeugen.

(7) Nach der Prüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und auch wann die Prüfung frühestens innerhalb des im § 67 Abs. 3 letzter Satz angeführten Zeitraumes wiederholt werden kann. Wurde die theoretische Prüfung oder ein Teil der theoretischen Prüfung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.

(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Vorgang und den Umfang der Prüfung sowie den Umfang der im Abs. 2a lit. a angeführten Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 28.07.1990 bis 31.10.1997
§ 70 KFG 1967 seit 31.10.1997 weggefallen. Lenkerprüfung

(1) Die Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, beschränkt auf Kleinmotorräder ohne zeitliche Einschränkung entfällt der im Abs. 2 lit. b angeführte Teil der theoretischen Prüfung. Die Lenkerprüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (§ 67 Abs. 5 und 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten (§ 75 Abs. 2) entsprechend abgekürzt werden. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Gruppe (§ 65 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken

a)

auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften und

b)

auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren notwendigen Kenntnisse, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer; bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen C, D, E, F, und G auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.

Mündliche Prüfungen sind auf Antrag des Prüfungswerbers in Gegenwart der von ihm angeführten Personen abzunehmen, sofern nicht eine Beeinträchtigung des Prüfungsvorganges zu erwarten ist. Personen, die den Prüfungsvorgang beeinträchtigen, sind aus dem Raum, in dem die Prüfung abgenommen wird, auszuschließen.

(2a) Die praktische Lenkerprüfung dürfen Bewerber um eine Lenkerberechtigung nur ablegen, wenn sie das erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens zwei Wochen erreichen; Bewerber um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AK, AL), ausgenommen bei der Ausdehnung von AL auf A, sowie für die Gruppen B oder C müssen darüber hinaus nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder

a)

die Mindestschulung in den Lehrinhalten gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d und Abs. 3a oder

b)

die Vollausbildung, welche die Mindestschulung gemäß lit. a umfaßt,

für die entsprechende Gruppe absolviert haben. Die Schulung darf nicht länger als vor 18 Monaten abgeschlossen worden sein. Der Nachweis dieser Schulung entfällt für Bewerber, die gemäß § 119, § 120 oder § 122a ausgebildet wurden oder die eine ausländische Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe besitzen.

(3) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

a)

die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,

b)

Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahrten, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen,

c)

eine längere Prüfungsfahrt auch durch Straßen mit starkem Verkehr.

(4) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Prüfungswerber, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Invaliden- oder Ausgleichskraftfahrzeug (§ 2 Z 18 oder 24) beizustellen.

(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A, F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das Lenken von mehrsprurigen Krafträdern einzuschränken. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden Gruppe abgenommen werden, bei dem eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt werden kann, und eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten gemäß § 122 ausgebildet wurden.

(6) Der während der Fahrt (Abs. 3 lit. c) neben dem Prüfungswerber Sitzende hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers vorzubeugen.

(7) Nach der Prüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und auch wann die Prüfung frühestens innerhalb des im § 67 Abs. 3 letzter Satz angeführten Zeitraumes wiederholt werden kann. Wurde die theoretische Prüfung oder ein Teil der theoretischen Prüfung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.

(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Vorgang und den Umfang der Prüfung sowie den Umfang der im Abs. 2a lit. a angeführten Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.

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