§ 7 KOG Vorsitzender und Stellvertreter

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) EntscheidungenDer Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichenGeschäftsordnung übertragen.

(2) Die GeschäftsführungDer Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß § 3 Abs. 2 zu erstellenbestellen. In diesem Bericht sind insbesondere

(3) Der Vorsitzende weist die Aufgaben, die Personalentwicklunganfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellender Geschäftsverteilung zu. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr

(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, Innovationbei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichenVollzugspraxis hinzuwirken.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.09.2010

(1) EntscheidungenDer Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichenGeschäftsordnung übertragen.

(2) Die GeschäftsführungDer Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß § 3 Abs. 2 zu erstellenbestellen. In diesem Bericht sind insbesondere

(3) Der Vorsitzende weist die Aufgaben, die Personalentwicklunganfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellender Geschäftsverteilung zu. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr

(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, Innovationbei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichenVollzugspraxis hinzuwirken.

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