§ 124a IO Masseunzulänglichkeit

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Reicht die KonkursmasseInsolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der MasseverwalterInsolvenzverwalter unverzüglich dem KonkursgerichtInsolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.

(2) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht hat die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur KonkursmasseInsolvenzmasse gehörenden Sachen nur mehr wegen Masseforderungen nach Abs. 1 dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(3) Nach der Verwertung hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter dem KonkursgerichtInsolvenzgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des § 47 Abs. 2 vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Konkursgericht den KonkursInsolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufzuheben (§ 166§ 123a).

(4) Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter dies dem KonkursgerichtInsolvenzgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom KonkursgerichtInsolvenzgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter wieder nach § 124 Abs. 1 vorzugehen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Reicht die KonkursmasseInsolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der MasseverwalterInsolvenzverwalter unverzüglich dem KonkursgerichtInsolvenzgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.

(2) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht hat die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur KonkursmasseInsolvenzmasse gehörenden Sachen nur mehr wegen Masseforderungen nach Abs. 1 dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(3) Nach der Verwertung hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter dem KonkursgerichtInsolvenzgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des § 47 Abs. 2 vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Konkursgericht den KonkursInsolvenzgericht das Insolvenzverfahren aufzuheben (§ 166§ 123a).

(4) Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter dies dem KonkursgerichtInsolvenzgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom KonkursgerichtInsolvenzgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter wieder nach § 124 Abs. 1 vorzugehen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.