§ 214 BDG 1979 Amtsverschwiegenheit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 214,

Auf LehrerLehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Paragraph 46, mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5Paragraph 5, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6Paragraph 6, HSchG an die gemäß § 12Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15Paragraph 15, Abs. 1Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14Paragraph 14, Abs. 2Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 01.10.1988 bis 24.02.2023
Paragraph 214,

Auf LehrerLehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Paragraph 46, mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5Paragraph 5, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6Paragraph 6, HSchG an die gemäß § 12Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15Paragraph 15, Abs. 1Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14Paragraph 14, Abs. 2Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.

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