§ 195 BDG 1979 Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten und Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999
Mitwirkungsbefugnisse

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Die § 195§§ 182 . Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung, des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft183 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.1988

In Kraft vom 01.01.1980 bis 30.09.1988
Mitwirkungsbefugnisse

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Die § 195§§ 182 . Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung, des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft183 gelten sinngemäß.

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