§ 18 DMSG Bestätigung

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

§ 18. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren befreitDurch eine Bestätigung stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass eine Erhaltung im Inland nicht im nationalen Interesse gelegen ist. Bestätigungen können zum Zweck des gesicherten Nachweises der rechtmäßigen Ausfuhr auch in jenen Fällen ausgestellt werden, in denen es sich um Gegenstände handelt, denen Denkmaleigenschaft zwar nicht zugesprochen werden kann, die jedoch mit Denkmalen verwechselt werden könnten (zB Kopien).

(2) Besondere LeistungenEin Antrag auf dem GebietAusstellung einer Bestätigung umfasst stets - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - einen Alternativantrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (§ 17).

(3) Die Verweigerung der Denkmalpflege können vom BundesministerAusstellung einer Bestätigung für Wissenschaft und Forschung durch die Verleihung von Medaillen und DiplomenKulturgut, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werdendas nicht bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, ohne unverzügliche Abwicklung bzw. sofortige Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens, ist nicht zulässig.

(4) Die Ausstellung einer Bestätigung hat spätestens binnen vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die in § 17 getroffenen Regelungen über Fragen der Unterschutzstellung bzw. der Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens sowie der Erstreckung der Entscheidungsfrist gelten sinngemäß. Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1999

§ 18. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren befreitDurch eine Bestätigung stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass eine Erhaltung im Inland nicht im nationalen Interesse gelegen ist. Bestätigungen können zum Zweck des gesicherten Nachweises der rechtmäßigen Ausfuhr auch in jenen Fällen ausgestellt werden, in denen es sich um Gegenstände handelt, denen Denkmaleigenschaft zwar nicht zugesprochen werden kann, die jedoch mit Denkmalen verwechselt werden könnten (zB Kopien).

(2) Besondere LeistungenEin Antrag auf dem GebietAusstellung einer Bestätigung umfasst stets - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - einen Alternativantrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (§ 17).

(3) Die Verweigerung der Denkmalpflege können vom BundesministerAusstellung einer Bestätigung für Wissenschaft und Forschung durch die Verleihung von Medaillen und DiplomenKulturgut, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werdendas nicht bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, ohne unverzügliche Abwicklung bzw. sofortige Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens, ist nicht zulässig.

(4) Die Ausstellung einer Bestätigung hat spätestens binnen vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die in § 17 getroffenen Regelungen über Fragen der Unterschutzstellung bzw. der Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens sowie der Erstreckung der Entscheidungsfrist gelten sinngemäß. Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.

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