§ 21 FHStG Rechtsschutz

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Die vorGegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 inStudierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werdenWurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührtStudierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden.

(3) Auf Der Antritt zu der Prüfung, die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehenaufgehoben wurde, ist auf die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hatzulässige Zahl der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellenPrüfungsantritte nicht anzurechnen.

(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung “Fachhochschule” bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.

Stand vor dem 29.07.2011

In Kraft vom 31.03.2006 bis 29.07.2011

(1) Die vorGegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 inStudierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.

(2) Die vor dem 1Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werdenWurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührtStudierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden.

(3) Auf Der Antritt zu der Prüfung, die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehenaufgehoben wurde, ist auf die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hatzulässige Zahl der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellenPrüfungsantritte nicht anzurechnen.

(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung “Fachhochschule” bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.

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