§ 150 EO Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dienstbarkeiten Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnungnicht in der Verteilungsmasse Deckung finden.

(1a) Dienstbarkeitengleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der leitungsgebundenen Energieversorgung dienenübrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

(Anm.: Abs. 2 und nicht nach anderen Bestimmungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, sind dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Nicht rechtzeitig ausgeübte Wiederkaufsrechte sind nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung aus dem Meistbote zu löschen.

(3) Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleiben die Vorschriften des §. 1121 des a. b. G. B. maßgebend.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021

(1) Dienstbarkeiten Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnungnicht in der Verteilungsmasse Deckung finden.

(1a) Dienstbarkeitengleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der leitungsgebundenen Energieversorgung dienenübrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

(Anm.: Abs. 2 und nicht nach anderen Bestimmungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, sind dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Nicht rechtzeitig ausgeübte Wiederkaufsrechte sind nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung aus dem Meistbote zu löschen.

(3) Für bücherlich eingetragene Bestandrechte bleiben die Vorschriften des §. 1121 des a. b. G. B. maßgebend.

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