(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.(1a) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.(1b) § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 i... mehr lesen...
(1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden1.den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- o... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Artikel IV Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) § 1 Abs. 1, die Überschrift von § 3 und dessen Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3 bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 1 Z 6 bis 10, ... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich1.des § 3, soweit das Zollamt Österreich betroffen ist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,2.des § 13 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem B... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit es zur1.Durchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Z 2, oder2.Durchs... mehr lesen...
(1) Das Bundesamt für Wald unterrichtet das Zollamt Österreich unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen.(2) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und § 3 sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union o... mehr lesen...
(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte1.nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und2.nach Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen ... mehr lesen...
Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. 1.bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffenda)die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,b)Maßnahmen nach... mehr lesen...
(1) Wer1.entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,2.entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,3.entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte ... mehr lesen...
(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes1.die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,2.die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtn... mehr lesen...
(1) Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels ... mehr lesen...
(1) Wenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT-Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, ... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung bzw. Umsetzung1.der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und2.deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Ve... mehr lesen...
(1) Das Zollamt Österreich wirkt bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr1.von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und2.von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittsta... mehr lesen...
(1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontr... mehr lesen...
Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen1.dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vor... mehr lesen...
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012 S.1, sowie die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b, 142, 145 Abs. 1, 145a, 146 Abs. 1, 146a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten mit ... mehr lesen...
(1) Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgeg... mehr lesen...
(1) Wer1.diesem Bundesgesetz,2.den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,3.folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:a)der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft... mehr lesen...
(1) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts hat zur Deckung der Schadenersatzansprüche von Personen oder wegen Sachen, die nicht im Luftfahrzeug oder im selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät befördert werden, eine Haftpflichtversicher... mehr lesen...
(1) Bei der Beförderung von Reisegepäck oder Frachtgut ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit für den Fall der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung bei Frachtgut mit einem Betrag von 22 SZR pro Kilogramm, bei Reisegepäck mit einem Betrag von 1 288 SZR beschränkt.(2) Im Übrigen sind... mehr lesen...
(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens. Das Gleiche gilt, wenn sich der Unfall beim Ein- oder Aussteigen ereignet.(2) De... mehr lesen...
Einsatzflüge§ 145. (1) Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatza)gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001, oderb)gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,und für Zivilluftfahrzeuge des Bundes sowie unbemannte Luftfahrzeuge des Bundes, die im Berei... mehr lesen...
(1) Militärischer operationeller Flugverkehr umfasst alle Flugbewegungen mit österreichischen Militärluftfahrzeugen und militärischem Luftfahrtgerät, welche unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 dienen, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145). Daru... mehr lesen...
(1) Für Vorhaben, die Flughäfen (§ 64) betreffen und die einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, bedürfen, gelten ergänzend zu den Bestimmungen des UVP-G 2000 die nachstehenden Bestimmungen.(2) Die Vorsorge gegen durch das Vorhaben be... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Teils regeln bestimmte Aspekte der zivilrechtlichen Haftung und der Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät verursacht werden. Sie sind insoweit nicht anzuwenden, als1.die Haftung in einem inter... mehr lesen...
Sitzungen des Zivilluftfahrtbeirates§ 144. (1) Der Zivilluftfahrtbeirat ist vom Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen mindestens dreimal im Kalenderjahr sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Beiratsmitglieder sind unter Bekanntgabe... mehr lesen...
Aufsicht§ 141. (1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsu... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im... mehr lesen...
(1) Die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mitzuwirken.(2) Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt,... mehr lesen...
Oberbehörde§ 140. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann und zur Austro Control GmbH die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfac... mehr lesen...
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fa... mehr lesen...
(1) Ereignisse in der Zivilluftfahrt, insbesondere wahrgenommene Unfälle, Störungen und andere sicherheitsbezogene Vorkommnisse, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden bzw. gefährden könnten, sind zu melden von den1.Haltern von Zivilluftfahrzeugen,2.Zivilflugplatzhaltern,3.Org... mehr lesen...
(1) Der Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame V... mehr lesen...
(1) Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass1.in bestimmten Staaten regis... mehr lesen...
Beförderungsvorschriften§ 134. (1) Bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ... mehr lesen...
Luftbildaufnahmen§ 130. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbil... mehr lesen...
Betriebsvorschriften§ 131. (1) Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfor... mehr lesen...
(1) Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen ist verboten.(2) Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3, und F4 und T2 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, inner... mehr lesen...
Zivile Luftfahrtveranstaltungen§ 126. (1) Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.(2... mehr lesen...
Luftverkehrsregeln§ 124. (1) Im Luftverkehr ist jedermann verpflichtet, mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme vorzugehen.(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und r... mehr lesen...
(1) Die Flugsicherung erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und den Luftraum über diesem mit Ausnahme jener militärisch genutzten Bereiche, die vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die I... mehr lesen...
(1) Flugsicherungsorganisationen haben für die Errichtung oder die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Bewilligung zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn ö... mehr lesen...
(1) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, den Schaden ersetzt, hat jene Flugsicherungsorganisation, deren Organ den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, dem Bund diese Leistung im vollen Umfang zu ersetzen. Nimmt eine Flug... mehr lesen...
(1) Soweit nicht auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 121a Z 2 etwas anderes festgelegt ist, unterliegen die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2 sowie die gemäß § 120 Abs. 3 in Anspruch genommenen Dienstleister der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technol... mehr lesen...
(1) Die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zertifizierung ist ... mehr lesen...
(1) Soweit in oder auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen, in unionsrechtlichen Regelungen oder in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH ist zur Durchfü... mehr lesen...
Widerruf der Beförderungsbewilligung§ 110. Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn1.eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdaue... mehr lesen...
Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung§ 106. Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn1.der Antragstellera)die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz n... mehr lesen...
Betriebsaufnahmebewilligung§ 108. (1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Inhabers der Beförderungsbewilligung von der Austro Control GmbH erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).(2) Die Aufnahme des Betriebes ist z... mehr lesen...
(1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen, Fesselballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen woll... mehr lesen...
Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung§ 104. (1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:a)Familien- und ... mehr lesen...
Zusammentreffen mit anderen Enteignungsrechten§ 100. Das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur mit Zustimmung des zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständigen Bundesminist... mehr lesen...
Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür1.eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 2... mehr lesen...
Sinngemäße Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes§ 99. (1) Hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung, der Entschädigung, des Enteignungsverfahrens und des Vollzuges der Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignung... mehr lesen...
(1) Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten ... mehr lesen...
(1) Der Eigentümer eines gemäß § 92 genehmigten Luftfahrthindernisses hat der gemäß § 93 zuständigen Behörde den Baubeginn sowie die Fertigstellung des Objektes zu melden. Im Falle von befristet errichteten Luftfahrthindernissen kann diese Meldung auch vom Errichter des Objektes erstattet werden.... mehr lesen...
(1) Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 92, § 94 oder § 122, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bei Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß § 93 oder § 94 Abs. 2 oder § 122 zuständige Be... mehr lesen...
(1) Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des § 85 oder einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß § 92 zu stellen bzw. eine... mehr lesen...
Sicherheitszonen-Verordnung§ 87. (1) Die Sicherheitszone ist bei Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und L... mehr lesen...
(1) Die Errichtung, Abänderung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 3 ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 93 Abs. 2) anzuzeigen.(2) Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Be... mehr lesen...
Begriffsbestimmung§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse1.Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne, Antennen und dergleichen sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und2.Verkehrswege sowie ... mehr lesen...
(1) Abweichend von den §§ 66, 69 bis 72 und 77 kann für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, vom Betreiber dieser Landefläche bei der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2)... mehr lesen...
(1) Sind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84b, 84c, 84d, 84e, 84f, 84g, 84h, 84i, 84k, 84l Abs. 2 bis 4, 6 und 7 und 84o... mehr lesen...
Widerruf der ZivilflugplatzBewilligung§ 77. (1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu widerrufen, wenna)eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzung... mehr lesen...
(1) Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln.(2) Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs. 1 bezeic... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann auf Antrag die Bewilligung für1.die Benützung von Militärflugplätzen oder2.die Errichtung von ständigen Einrichtungen auf Militärflugplätzenfür Zwecke der Zivilluftfahrt erteilen, wenn keine Interessen der Landesverteidigung entgegenstehen.(2) Be... mehr lesen...
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung... mehr lesen...
Militärluftfahrer§ 54. Militärluftfahrer ist, wer ein österreichisches Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient. mehr lesen...
(1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwa... mehr lesen...
(1) Ausbildungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw. Prüfungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (§ 44) bzw. Prüfers durchzuführen. Bei Ausbildungs- und Übungsflügen bzw. bei Prüfungsflügen in Begleitung von Zivilfluglehrern bzw... mehr lesen...
(1) Die Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß ... mehr lesen...
(1) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn1.eine der Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 46) nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Genehmigung nicht gegeben ... mehr lesen...
(1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. § 103 ist sinngemäß anzuwenden.(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang de... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 41 berechtigen ausländische Erlaubnisse zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn1.die ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid anerkann... mehr lesen...
(1) Die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (§ 34) oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweise... mehr lesen...
(1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist die... mehr lesen...
(1) Alle nicht unter § 27 fallenden in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des § 25 bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftf... mehr lesen...
Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines§ 30. (1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerbera)das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31),b)verläßlich ist (§ 32),c)körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) undd)fachlich befähigt ist (§ 36).(2) Weis... mehr lesen...
(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb, die Konstruktion, die Herstellung sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen bzw. unbemannten Luftfahrzeugsystemen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in den Ve... mehr lesen...
Grenzüberschreitende Einflüge mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 in das Bundesgebiet dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder die Einflüge auf Grund der in § 24j genannten unionsrechtlichen Regelungen zulässig sind oder für di... mehr lesen...
Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24f bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter, wie zB zum Schutz personenbezogener Daten nach den Art. 5 ff... mehr lesen...
(1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten betrieben werden.(2)... mehr lesen...
(1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden.(2) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind sämtliche fü... mehr lesen...
(1) Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits-, Be... mehr lesen...
Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetter- und Forschungsballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmung... mehr lesen...
(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung, die Untersagung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 91.in der Verordnung (EU) 2018/1139 und2.in der Verordnun... mehr lesen...
(1) Die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 (im Folgenden: AIZ), kann in Form von Rahmenvereinbarungen mit anderen Vertragstaaten des AIZ erfolgen. Diese Vereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die im § 18 ... mehr lesen...
Begriffsbestimmung§ 22. (1) Luftfahrtgerät ist1.ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder2.ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) oder unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f und § 24g... mehr lesen...
(1) Zivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß § 12 entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung – Permit to Fly).(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Be... mehr lesen...
Bau, Überprüfung und Ausrüstung von Luftfahrzeugen§ 21. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durc... mehr lesen...
(1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn1.die von einem anderen Staat erfolgten Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid... mehr lesen...
Staatszugehörigkeit§ 15. (1) Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (§ 16) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres besitzen die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen und die Farben der Republik Österreich zu führen.... mehr lesen...
(1) Soweit in den §§ 7, 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es1.d... mehr lesen...
Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge§ 10. (1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht1.für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Sicherheitslandungen oder Notlandungen) und für der... mehr lesen...
Begriffsbestimmung§ 11. (1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hu... mehr lesen...
Überfliegen der Bundesgrenze§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertrags... mehr lesen...
Luftraumbeschränkungen§ 4. (1) Für allseits umgrenzte Lufträume können dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):1.das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen oder sel... mehr lesen...
Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen ... mehr lesen...
Übungsbereiche und Erprobungsflüge§ 7. (1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines sind. Außerhalb eines Übungsbereiches dürfen Alleinflüge von Pe... mehr lesen...
Freiheit des Luftraumes§ 2. Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. mehr lesen...
BGBl. Nr. 20/1970 (NR: GP XI RV 1437 AB 1465 S. 167. BR: S. 286.)BGBl. Nr. 234/1972 (NR: GP XIII RV 3 AB 332 S. 31. BR: S. 311.)BGBl. Nr. 238/1975 (NR: GP XIII RV 1422 AB 1507 S. 140. BR: AB 1331 S. 340.)BGBl. Nr. 452/1992 (NR: GP XVIII RV 295 AB 558 S. 76. BR: AB 4309 S. 557.)BGBl. Nr. 691/1992 ... mehr lesen...
(1) Bei Verstößen gegen1.§ 4 Abs. 3 und 4,2.§ 6 Abs. 2,3.§ 7 Z 4 und 5,4.§§ 14 und 21,5.§ 23 Abs. 2 oder6.§ 25 Abs. 2 und 5ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforder... mehr lesen...
(1) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, RGBl 159/1912 idF BGBl. 144/1988 (Anm.: richtig: idF BGBl. Nr. 164/198... mehr lesen...
(1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.(2) Die aufgrund der Verfassung ... mehr lesen...
(1) Der Bund hat ab dem 1. Jänner 2016 zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung zu erhalten. Für diese sind insgesamt bis zu sechs Stellen ... mehr lesen...
(1) Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in den §§ 14 ... mehr lesen...
(1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn1.dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz... mehr lesen...
Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondere1.die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberbehörde;2.die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kul... mehr lesen...