§ 30 IG 2015 Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

Islamgesetz 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei Verstößen gegen

1.

§ 4 Abs. 3 und 4,

2.

§ 6 Abs. 2,

3.

§ 7 Z 4 und 5,

4.

§§ 14 und 21,

5.

§ 23 Abs. 2 oder

6.

§ 25 Abs. 2 und 5

ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

(2) Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.

(3) Zur DurchsetzungVollstreckung von EntscheidungenBescheiden nach diesem Bundesgesetz kannAbs. 1 können die Behörde mit Bescheid gesetz-Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufhebenBGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.bei festgestellten Verstößen

1.

gegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,

2.

soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,

3.

gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,

4.

nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,

verhängen.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 31.03.2015 bis 26.07.2021

(1) Bei Verstößen gegen

1.

§ 4 Abs. 3 und 4,

2.

§ 6 Abs. 2,

3.

§ 7 Z 4 und 5,

4.

§§ 14 und 21,

5.

§ 23 Abs. 2 oder

6.

§ 25 Abs. 2 und 5

ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

(2) Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.

(3) Zur DurchsetzungVollstreckung von EntscheidungenBescheiden nach diesem Bundesgesetz kannAbs. 1 können die Behörde mit Bescheid gesetz-Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufhebenBGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.bei festgestellten Verstößen

1.

gegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,

2.

soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,

3.

gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,

4.

nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,

verhängen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten