§ 5 HolzHÜG Erteilung eines Verfügungsverbots

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Die Kontrollorgane zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen:

1.

dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und

2.

dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese

a)

entgegen Art. 4 Abs. 1 oder

b)

entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012

in Verkehr gebracht werden oder wurden.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

Die Kontrollorgane zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen:

1.

dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und

2.

dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese

a)

entgegen Art. 4 Abs. 1 oder

b)

entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012

in Verkehr gebracht werden oder wurden.

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