§ 66 ZÄG Ärzteausweis

ZÄG - Zahnärztegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ärzteausweise, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, gültig sind, gelten bis zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises gemäß § 15, längstens aber bis 31. Dezember 2009, als Zahnärzteausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 ZÄG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 ZÄG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 ZÄG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 ZÄG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 ZÄG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 65 ZÄG
§ 67 ZÄG