§ 31 WeinG Ein- und Ausgangsbücher

WeinG - Weingesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen.

(2) Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.

(3) Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 WeinG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 WeinG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

54 Entscheidungen zu § 31 WeinG


Entscheidungen zu § 31 WeinG


Entscheidungen zu § 31 Abs. 1 WeinG


Entscheidungen zu § 31 Abs. 6 WeinG


Entscheidungen zu § 31 Abs. 9 WeinG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 WeinG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 WeinG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 WeinG
§ 32 WeinG