§ 2 W-GL Wirkungsbereich

W-GL - Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 132 Abs. 1 1. Satz Verfassung).

(2) Folgende Geschäfte werden gemäß § 137 Abs. 1 2. Satz der Verfassung dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen:

1.

In Verwaltungsstrafsachen, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen oder Nachsichtsgesuche zu entscheiden, ebenso über Berufungen gegen Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§ 36 AVG) im selbständigen Wirkungsbereich des Landes.

2.

In Verwaltungssachen mit Ausnahme der in Punkt 1 angeführten, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen zu entscheiden.

3.

Über die Gewährung von Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst an Personen, die nicht unter das Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 181/1952, fallen, nach § 1 Abs. 2 des B-VG vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 182, zu entscheiden.

4.

In diensthoheitlichen Verwaltungsangelegenheiten der Kindergärtnerinnen mit Ausnahme jener Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden, die gegenüber den Beamten der Stadt Wien dem Bürgermeister, dem Stadtsenat oder der gemeinderätlichen Personalkommission vorbehalten sind.

5.

Alle in § 2 Abs. 2 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes, Gesetz vom 17. Juni 1955, LGBl. für Wien Nr. 14, unter Z 1 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

6.

Nachstehend angeführte Fälle des Wiener Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1963, zu erledigen:

a)

§ 5 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Volksschule und von Expositurklassen einer öffentlichen Volksschule.

b)

§ 6 Abs. 4: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an Volksschulen.

c)

§ 7 Abs. 3: Entscheidung über die Organisationsform der Volksschulen.

d)

§ 10 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Hauptschule und von Expositurklassen einer öffentlichen Hauptschule.

e)

§ 11 Abs. 2: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an Hauptschulen.

f)

§ 12 Abs. 1: Entscheidung über die Organisationsform der Hauptschulen.

g)

§ 12 Abs. 2: Festlegung der für Knaben und Mädchen gemeinsamen Führung von Hauptschulen oder Hauptschulklassen.

h)

§ 15 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen Sonderschule und von Expositurklassen einer öffentlichen Sonderschule.

i)

§ 17 Abs. 5: Entscheidung über den Aufbau und die Organisationsformen der Sonderschulen sowie über die Durchführung von therapeutischen und funktionellen Übungen an Sonderschulen.

j)

§ 20 Abs. 2: Bewilligung der Errichtung öffentlicher polytechnischer Lehrgänge und von Expositurklassen öffentlicher polytechnischer Lehrgänge.

k)

§ 21 Abs. 3: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an polytechnischen Lehrgängen.

l)

§ 22 Abs. 3: Entscheidung über die Organisationsform der polytechnischen Lehrgänge.

m)

§ 25 Abs. 4: Bewilligung der Errichtung einer öffentlichen gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule und von Expositurklassen dieser Schulen.

n)

§ 26 Abs. 2: Bewilligung zur Durchführung von Schulversuchen an Berufsschulen.

o)

§ 27 Abs. 4: Entscheidung über die Organisationsform der Berufsschulen.

p)

§ 30 Abs. 1 und 2: Bewilligung der Teilung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule, einer Schule für den polytechnischen Lehrgang oder einer öffentlichen gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule.

q)

§ 31 Abs. 2: Bewilligung der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule oder von Expositurklassen.

r)

§ 34 Abs. 1: Bewilligung der Einrichtung von Lehrkursen für die der Schulpflicht entwachsenen Jugend.

s)

§ 36 Abs. 1: Bewilligung des Bauplanes der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Gebäudes oder sonstiger Liegenschaften einer öffentlichen Pflichtschule.

t)

§ 36 Abs. 2: Bewilligung zur Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke.

u)

§ 37 Abs. 3: Bewilligung zur Aufhebung der Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke.

7.

Das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen nach § 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 196O, BGBl. Nr. 159, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960).

8.

Die Gewährung von Wohnbeihilfen gemäß § 15 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetz vom 29. Juni 1967, BGBl. Nr. 280, und die Entscheidung über die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Wohnbeihilfen gemäß § 15 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1968.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 W-GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 W-GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 W-GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 W-GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 W-GL
§ 3 W-GL