Anl. 1 VVO

VVO - Verpackungsverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Nach Maßgabe von gemäß Art. 9 und 10 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht jeweils eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:

1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen

Verpackungen sind so herzustellen, dass das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist.

Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierachie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.

Verpackungen sind so herzustellen, dass schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.

2. Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen

Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufes ermöglichen;

die gebrauchte Verpackung muss im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;

die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, dh. als Abfall, müssen erfüllt sein.

3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen

a)

Recycling:

Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, dass ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte recycliert werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.

b)

Verwertung in Form der thermischen Verwertung:

Verpackungsabfälle, die zum Zweck der thermischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.

c)

Verwertung in Form der biologischen Verwertung:

Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beinträchtigt wird.

d)

Biologisch abbaubare Verpackungen:

Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.

4. Kennzeichnung

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.

a) Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe

Polyethylenterephthalat: PET, 1

Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2

Polyvinylchlorid: PVC, 3

Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4

Polypropylen: PP, 5

Polystyrol: PS, 6

b) Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe

Wellpappe: PAP, 20

Sonstige Pappe: PAP, 21

Papier: PAP, 22

c) Nummern und Abkürzungen für Metalle

Stahl: FE, 40

Aluminium: ALU, 41

d) Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien

Holz: FOR, 50

Kork: FOR, 51

e) Nummern und Abkürzungen für Textilien

Baumwolle: TEX, 60

Jute: TEX, 61

f) Nummern und Abkürzungen für Glas

Farbloses Glas: GL, 70

Grünes Glas: GL, 71

Braunes Glas: GL, 72

g) Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe

Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben.

Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80

Papier und Pappe/Kunststoff : 81

Papier und Pappe/Aluminium: 82

Papier und Pappe/Weißblech: 83

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85

Kunststoff/Aluminium: 90

Kunststoff/Weißblech: 91

Kunststoff/verschiedene Metalle: 92

Glas/Kunststoff: 95

Glas/Aluminium: 96

Glas/Weißblech: 97

Glas/verschiedene Metalle: 98

In Kraft seit 30.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 VVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 VVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 VVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 VVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 VVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 6 VVO
Anl. 2 VVO