§ 22 VVO Elektronische Meldungen

VVO - Verpackungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 597/2021)

(2) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Meldungen gemäß § 13m Abs. 2, § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 sowie die Meldungen gemäß § 21a Abs. 3 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 einzubringen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erfüllung des § 29b Abs. 4 und § 29d Abs. 4 AWG 2002 die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.

(4) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres folgende Daten gesamthaft für ihre Teilnehmer der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,

3.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,

4.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,

5.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),

6.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),

7.

die Massen der von ihren Teilnehmern gemeldeten als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs.1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6,

8.

die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,

9.

die Massen der gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten und anschließend aussortierten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1, wobei die aus der Bodenasche von Verbrennungsanlagen gewonnene Materialien gesondert anzugeben sind,

10.

die im Rahmen von Reinigungsaktionen von den Sammel- und Verwertungssystemen übernommenen Massen der Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 sowie die jeweilige Masse der im Anhang 6 Punkt 2.1. Z 1 bis 4 genannten Einwegkunststoff-Verpackungen,

11.

die vom Sammel- und Verwertungssystem dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton“, „Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ und „Verbundverpackungen gewerblich“ und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen vom Sammel- und Verwertungssystem beauftragten Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Verpackungskoordinierungsstelle zu beauftragen, zumindest alle drei Jahre Folgendes zu erheben:

1.

die Masse der im Vorjahr in Verkehr gesetzten Verbundverpackungen gemäß § 3 Z 26, bei denen der Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht,

2.

die jeweiligen Anteile der Packstoffe an der Gesamtmasse dieser Verbundverpackungen.

Die Verpackungskoordinierungsstelle kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse sind zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Union bis 31. Mai des Folgejahres, erstmalig bis zum 31. Mai 2022, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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